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auch  von  kürzerer  als  monatlicher  Frift  wenigstens  dann  zulassen
wlll,  wenn  außerdem  die  Erhshung  der  Einsatzstrase  gänzlich  ausgeschlossen
  sein  würde.

Anders  liegt  der  Fall  bei  der  Umwandlung  einer  Geldstrafe  in
Zuchthausstrase.  Denn  es  findet  hier  ein  richterliches  Abwägen  der
Strafdaner  nicht  Statt;  vielmehr  erfolgt  hier  nur  die  Amwendung
eines  Rechnenexempels,  dessen  Resultat  unbedingt  maßgebend  ist,
ohne  daß  eine  freie  Abmessung  der  Strafe  gestattet  ist.

9  20.

Wo  das  Gesetz  die  Wahl  zwischen  Zuchthaus  und  Festungshaft
  gestattet,  darf  auf  Zuchthaus  nur  dann  erkannt  werden,
wenn  festgestellt  wird,  daß  die  strafbar  befundene  Handlung
aus  einer  ehrlosen  Gesinnung  entsprungen  i

Das  richterliche  Ermessen  bei  der  Wahl  der  Strasart  im  Falle
alternativer  Strafdrohung  wird  hier  insofern  beschränkt,  als  der
Richter  bei  alternativer  Androhung  von  Zuchthaus  und  Festungshaft
  auf  Zuchthaus  nur  dann  erkennen  darf,  wenn  die  „ehrlose  Gesinnung“
  festgestellt  wird;  jedoch  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  der
Richter  auf  Festungshaft  erkennen  darf,  obgleich  die  ehrlose  Gesinnung
  festgestellt  wird.  Wird  vom  Richter  in  Folge  jener  Feslstellung
  auf  Zuchthaus  erkannt,  so  wird  hierdurch  sein  auf  §  32
sich  stützendes  Ermessen,  ob  er  mit  dieser  Strafe  den  Verlust  der
Ehrenrechte  verbinden  will,  nicht  beseitigt.

8  21.

Achtmonatliche  Zuchthausstrafe  ist  einer  einjährigen  Gefängnißstrafe,
  achtmonatliche  Gefängnißstrafe  einer  einährigen
Festungshaft  gleich  zu  achten.

Das  „Geltungsverhältniß“  entspricht  der  Proportion  von  ½
zu  /8.  Dasselbe  kommt  hauptsächlich  in  Betracht,  wenn  eine  nach
544.  8  49  bemessenc,  die  Dauer  von  Einem  Jahre  nicht  erreichende
Zuchthausstrafe  in  Gefängnißstrase  verwandelt,  oder  wenn  bei  Bildung
  der  Gesammtstrafe  (§  74  f.)  die  geringere  Freiheitsstäafart  in
die  höhere,  oder  die,  an  die  Stelle  einer  inexigibeln  Geldstrafe
tretende  Gefängnißstrafe  nach  §  28  in  Zuchthausstrafe  aufgezogen
wird.  "