8  22.

Die  Zuchthaus=  und  Gesängnißstrafe  können  sowohl  für
die  ganze  Dauer,  wie  für  einen  Theil  der  erkannten  Straszeit
in  der  Weise  in  Einzelhaft  vollzogen  werden,  daß  der  Gefangene
  unausgesetzt  von  anderen  Gefangenen  gesondert  gehalten
  wird.

Die  Einzelhaft  darf  ohne  Zustimmung  des  Gefangenen
die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  übersteigen.

8  23.

Die  zu  einer  längeren  Zuchthaus-  oder  Gefängnißstrafe
Berurtheilten  können,  wenn  sie  drei  Viertheile,  mindestens  aber
ein  Jahr  der  ihnen  auferleglen  Strafe  verbüßt,  sich  auch  während
  dieser  Zeit  gut  geführt  haben,  mit  ihrer  Zustimmung
vorläufig  entlassen  werden.

Die  Anwendung  dieses  Paragraphen  setzt  voraus,  daß  die  erkannte
  Strase  mindestens  Ein  Jahr  und  Vier  Monate  betragen
habe.  —  Die  Anrechnung  der  Untersuchungshaft  gilt  als  Verbüßung:
jedoch  wird  dies  bestritten.

8  24.
Die  vorläufige  Entlassung  kann  bei  schlechter  Führung
des  Entlassenen  oder,  wenn  2  den  ihm  bei  der  Entlassung
auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  jederzeit  widerrufen
werden.
Der  Widerruf  hat  die  Wirkung,  daß  die  seit  der  vorläufsigen
  Entlassung  bis  zur  Wiedereinlieferung  verflossene  Zeit
auf  die  festgesetzte  Strafdauer  nicht  angerechnet  wird.

25.

Der  Beschluß  über  die  vorläufige  Entlassung,  sowie  über
einen  Widerruf  ergeht  von  der  obersten  Justiz-Aufsichtsbehörde.
Vor  dem  Beschluß  über  die  Entlassung  ist  die  Gefängnißverwaltung
  zu  hören.

Die  einstweilige  Eestahne  vorläufig  Entlassener  kann
aus  dringenden  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  von  der
Polizeibehörde  des  Orts,  an  welchem  der  Entlassene  sich  auf-