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hält,  verfügt  werden.  Der  Beschluß  über  den  endgültigen
Widerruf  ist  sofort  nachzusuchen.

Führt  die  einstweilige  Festnahme  zu  einem  Wiverrufe,  so
gilt  dieser  als  am  Tage  der  Festnahme  erfolgt.

8  26.

Ist  die  festgesetzte  Srrafzeit  abgelaufen,  ohne  daß  ein
Widerruf  der  vorläufigen  Entlassung  erfolgt  ist,  so  gilt  die
Freiheitsstrafe  als  verbüßt.

8  27.

Der  Mindestbetrag  der  Geldstrafe  ist  bei  Verbrechen  und
Vergehen  Drei  Mark,  bei  Uebertretungen  Eine  Mark.

Die  Geldstrafe  ist  nächst  dem  Verweise  (§  57.)  die  mildeste
Strafart.

Das  Gesetzbuch  hat  einen  Höchstbetrag  der  Geldstrase  nicht  festgesetzt.
  Der  Mindeslbetrag  ist  auch  für  die  Geldstrafen  maßgebend,
welche  in  den  neben  dem  Gesetzbuche  slehen  bleibenden  Landesgesetzen
angedroht  sind  oder  werden.

Die  Geldstrafe  ist  ohne  Beschränkung  bezüglich  der  Personen
angedroht;  jevoch  wird  der  Richter  auf  die  persönlichen  Verhälmisse
des  Schuldigen  Rücksicht  nehmen.  Die  Wahrscheinlichkeit,  daß  vie
Geldstrafe  uneinbringlich  sei,  schließt  die  Zuerkennung  nicht  aus.
Ebenso  ist  bei  Fesistellung  der  alternative  angedrohten  Gelbstrafen
keineswegs  eine  Ausgleichung  der  Geld-  und  der  Freiheitsstrafe
nach  dem,  in  §  28  vorgeschriebenen  Verwandlungsmaßstabe  beabsichtigt
  worden.

Ob  die,  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  im  Falle  ihrer  Uneinbringlichkeit
  tretende  Freiheitsstrafe  sofort  in  dem  Erkenntnisse  mit
auszusprechen  sei?  wird  meistens  bejaht,  —  jedoch  ohne  zureichen
den  Grund.  Vielmehr  ist  die  Bestimmung  des  Maßes  der  Freiheitsstrafe,
  welche  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tritt,  von  Verhältnissen
abhängig,  deren  Kenntniß  dem  erkennenden  Richter  nicht  beiwohnen
und  deren  Erörterung  passender  der  Execution  Übertragen  wird;  so
z.  B.  constante  Praxis  der  K.  Sächs.  Gerichte.