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Eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  ist  in  Gefängniß
und,  wenn  sie  wegen  einer  Uebertretung  erkannt  worden  ist,
in  Haft  umzuwandeln.

Ist  bei  einem  Vergehen  Gelpstrafe  allein  oder  an  erster
Stelle,  oder  wahlweise  neben  Haft  angedroht,  so  kann  die
Geldstrafe  in  Haft  umgewandelt  werden,  wenn  die  erkannte
Strafe  nicht  den  Betrag  von  sechshundert  Mark  und  die  an
ihre  Stelle  tretende  Freiheitsstrafe  nicht  die  Dauer  von  sechs
Wochen  übersteigt.

War  neben  der  Geldstrafe  auf  Zuchthaus  erkannt,  so  ist
die  an  deren  Stelle  tretende  Gefängnißstrafe  nach  Maßgabe
des  §  21  in  Zuchthausstrafe  umzuwandeln.  »

Der  Verurtheilte  kann  sich  durch  Erlegung  des  Strafbetrags,
  soweit  dieser  durch  die  erstandene  Freiheitsstrafe  noch
nicht  getilgt  ist,  von  der  letzteren  freimachen.

Die  Voraussetzung,  daß  die  Geldstrase  nicht  beizutreiben  sei,
ist  im  Wege  der  Exceution  oder  durch  glaubhaften  Nachweis  der
Uneinbringlichleit  fefgustellen.  Dies  gilt  auch  von  dem  Falle  der
theilweisen  Uneinbringlichkeit.

Die  Excauirbarkeit  der  Geldstrafe  beginnt  mit  der  Rechtskraft
des  Strafurtheils.  Die  Vollstreckung  erfolgt  durch  den  Strafrichter,
wenn  die  Landesgesetze  nicht  anders  bestimmen.

Die  Umwandlung  ersfolgt  siets  in  Gefängniß  oder  in  Haft.
Ist  die  Geldstrase  neben  einer  Zuchthausstrase  erkannt,  so  ist  die
erstere  in  Gefängnißstrase  und  sodann  die  solchergeslalt  substituirte
Gefängnißstrase  nach  §  21  in  Zuchthausstrase  zu  verwandeln.  Es
wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß  die  Verwandlung  noch  während  der
Verbüßung  der  erkannten  Zuchthausstrafe  erfolgt  und  daher  die
substituirte  Zuchthausstrafe  in  ununterbrochener  Folge  mit  der  erkannten
  Zuchthausstrase  verbüßt  wird.  War  die  letztere  bereits
verbüßt,  als  die  Umwandlung  geschah,  so  kann  nur  die  an  erster
Stelle  fubstituirte  Gefängnißstrase  vollstreckt  werden;  eine  Umwand-=lung
  in  Zuchthaus  ist  nunmehr  ausgeschlossen.

Die  Bestimmungen  der  8§§  28.  29  treten  auch  ein,  wenn  neben
einer  Gesammt-Freiheitsstrafe  (6  74  f.)  auf  Geldstrafe  erkannt  worden
  ist.  Besteht  jene  in  Zuchthausstrafe,  so  erfolgt  die  Verwand-