16

lung  der  Geldstrafe  in  diese  Strafart  auch  dann,  wenn  die  Einzelstrafe,
  neben  welcher  die  Geldstrafe  erkannt  gewesen,  in  einer  anderen
  Freiheitsstrafe  bestand.

Soviel  die  Bestimmung  in  Al.  2  des  §  28  anlangt,  so  tritt
sie  nicht  ein,  wenn  bei  einem  Vergehen  die  Geldstrafe  an  zweiter
Stelle  und  die  Gefängnißstrafe  an  erster  Stelle  angedroht  ist.

Die  Substitution  der  Freiheitsstrafe  wird  außer  Kraft  gesetzt,
wenn  der  Verurtheilte  nachträglich  den  Betrag  der  Geldstrafe  erlegt.
Hatte  er  bereits  einen  Theil  der  substituirten  Freiheitsstrafe  verbüßt,
  so  kann  er  von  Verbüßung  des  Restes  sich  freimachen,  wenn
er  den  Theil  der  Geldstrafe  bezahlt,  welcher  durch  die  bereits  verbüßte
  Strafzeit  nicht  gedeckt  ist.  Bei  der  diesfallsigen  Berechnung
find  die  Sätze  zu  Grunde  zu  legen,  von  denen  der  Richter  bei  der
Substitution  der  Freiheitsstrase  ansgegangen  ist.

Ein  nochmaliger  Versuch,  die  Geldstrafe  oder  den  Rest  derselben
  beizutreiben,  nachdem  die  Verwandlung  erfolgt,  bez.  ein  Theil
der  Strafe  verbüßt  ist,  ist  unzulässig.

§  29.

Bei  Umwandlung  einer  wegen  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  erkannten  Geldstrafe  ist  der  Betrag  von  Drei  bis
zu  funfzehn  Mark,  bei  tun  anden  einer  wegen  einer  Uebertretung
  erkannten  Geldstrafe  der  Betrag  von  Einer  Mark
bis  zu  nunfzehn  Mark  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleich
zu  achten

Der  Mindestbetrag  der  an  Stelle  einer  Geldstrafe  tretenden
  Freiheitsstrafe  ist  Ein  Tag,  ihr  Höchstbetrag  bei  Haft  sechs
Wochen,  bei  Gefängniß  Ein  Jahr.  Wenn  jedoch  eine  neben
der  Geldstrafe  wahlweise  angedrohte  Freiheitsstrafe  ihrer  Dauer
nach  den  vorgedachten  Höchstbetrag  nicht  erreicht,  so  darf  die
an  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  den  angedrohten
Höchstbetrag  jener  Freiheitsstrafe  nicht  übersteigen.

Der  Richter  kann  innerhalb  der,  in  §  29  bestimmten  Zeitmaße
die  Höhe  der  Freiheitsstrafe  nach  freiem  Ermessen  festsetzen;  er  kann
z.  B.  bei  Verbrechen  und  Vergehen  einen  Tag  Gefängniß  irgend
einem  Betrage  zwischen  3  bis  15  Mark  gleichachten.

Der  Mindestbetrag  der  zu  substituirenden  Freiheitsstrafe  ist  Ein
Tag.  Etwaige  Bruchtheile  bleiben  außer  Betracht.  Die  Beschrän-