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kung  der  Zuchthausstrase  auf  monatliche  Fristen  greift  hier  nicht
Platz.  Der  Höchstbetrag  von  6  Wochen  Haft,  bez.  1  Jahr  Gefängniß
  ist  auf  die  Fälle,  in  denen  eine  Geldstrase  umgewandelt
wird,  beschränkt,  —  im  Falle  realer  Concurrenz  ist  die  Varschrift
in  §  78  maßgebend.

Die  Schlußbestimmung  in  §  29  bezieht  sich  nur  auf  den  Fall,
daß  der  Höchstbetrag  der  Freiheitsstrafe  hinter  jenen  Sätzen  zurückbleibt,
  nicht  auch  auf  den  Fall  des  Mindestbetrages  derselben,  sodaß
unter  ihn  bei  der  Umwandlung  herabgegangen  werden  kann.

Die  Verwandlung  einer  Geldstrase  in  Festungshaft,  auch  wenn
sie  neben  letzterer  erkannt  ist,  findet  nicht  Statt.

Z  30.

In  den  Nachlaß  kann  eine  Geldstrafe  nur  dann  vollstreckt
werden,  wenn  das  Urtheil  bei  Lebzeiten  des  Verurtheilten  rechtskräftig
  geworden  war.

Die  Vollstreckung  ist  dann  geboten,  wenn  die  Boraussetzung  des
Paragraphen  eingcetreten  ist;  das  „kann“  steht  nicht  entgegen.

§  31.

Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  die  dauernde
Unfähigkeit  zum  Dienste  in  dem  Deutschen  Heere  und  der
Kaiserlichen  Marine,  sowie  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge.

Unter  öffentlichen  Aemtern  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes
sind  die  Advocatur,  die  Anwaltschaft  und  das  Notariat,  sowie
der  Geschworenen=  und  Schöffendienst  mitbegriffen.

Während  das  Gesetzbuch  als  Regel  den  Verlust  der  Ehrenrechte
von  der  richterlichen  Aberkennung  derselben  abhängig  macht  und  dem
richterlichen  Ermessen  in  der  Beurtheilung  des  Falles  thunlichste  Freiheit
  gestattet,  hat  das  Gesetzbuch  in  §  31  einzelne  Ehrenrechtsverluste
  als  solche  bezeichnet,  welche  als  Folge  der  Verurtheilung
zur  Iuchraussrus  von  Rechtswegen  eintreten,  und  außerdem
noch  bei  den  Berbrechen  des  Meineids  (6  161)  und  der  agualisicirten
Kuppelei  #  181)  dem  Richter  die  Verpflichtung  auferlegt,  auf  den
Verlust  der  Ehrenrechte  zu  erkennen.  Die  von  Rechtswegen
eintretenden  Folgen  bedürfen  nicht  erst  der  Berlautbarung  in  dem
Erkenntnisse,  —  der  Verlust  der  Ehrenrechte,  auf  welchen  7  erkennen

Schwarze,  Strafgesetzbuch.  2.  Aufl.