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dem  Richter  zur  Pflicht  gemacht  isl,  tritt  dagegen  nicht  ein,  wenn
der  Richter  ihn  im  Erkenntnisse  (aus  Versehen)  nicht  ausgesprochen  hat.

Allenthalben  knüpft  das  Gesetz  die  Ehrenrechtsfolge  an  die  Verurtheilung,
  —  nicht  an  die  Verbüßung  der  Strafe.

Die  „dauernde  Unfähigkeit“  bewirkt  den  Berlust  der  Aemter,
in  deren  Besitz  der  Verurtheilte  sich  befindet,  so  wie  die  Unfähigkeit,
ein  öffentliches  Amt  wieder  zu  erlangen,  und  ist  daher  von  dem
Falle  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  (§  33)  zu  unterscheiden.


Vgl.  noch  §§  31  fg.  des  Mil.  Str.  G.  B.

Der  Verlust  der  bereits  erlangten  Aemter  tritt  ein:

1)  in  Folge  der  allgemeinen  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  (6  33);  in  diesem  Falle  tritt  sie  ipso  jure  ein;

2)  bei  der  Verurtbeilung  zu  Zuchthausstrafe  (8  31);  und

3)  als  gesetzliche  Folge  der  ausdrüccklichen  Aberkennung  der  Fähigkeit

  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  Überhaupt  #  35  Abs.  2).

(Bgl.  noch  §§  128.  129.  358.)

Hierüber  kann  noch  selbstständig  auf  Verlust  der  erlangten
  Aemter  kraft  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  bei  folgenden
  Delicten  erkannt  werden:  a.  Hochverrath  (88  81.  83),  b.  Landesverrath
  (§6  87  fg.)  und  c.  Beleidigung  des  Landesherrn  rc.
(68  94.  95).

Zu  den  öffentlichen  Aemtern  sind  zunächst  die  in  §  359  erwähnten
  Dienststellungen  zu  rechnen.  Dagegen  sind  nicht  die  Inhaber
  aller  der  in  §  31  Abs.  2  ausgeführten  Functionen  als  Beamte
anzusehen.  Vgl.  noch  Bem.  zu  8  33

Der  Verlust  des  Amtes  zieht  den  Anspruch  auf  Gehalt  und
Pension  nach  sich.  Dagegen  ist  die  Bestimmung  des  Entwurfs,
daß  ausgeschiedene  Beamte  ihre  Pension  und  Ruhegehalt  verlieren,
  wenn  gegen  sic  der  Verlußt  der  Ehrenrechte  ausgesprocheh  worden,
vom  Reichstage  gestrichen  worden.  Es  gilt  dies  auch  von  den  Communalbeamten,
  auf  welche  der  gestrichene  Passus  sich  gleichfalls  bedog:
  Daher  kann  der  Pensionsverlust  da,  wo  ihn  noch  Dienstgesetze
versügen,  nicht  verhangen  werden.  In  gleichem  Maße  hat  sich  der
Reichstag  bei  der  Berathung  des  Reichsbeamten-Gesetzes  ausgesprochen
und  eine,  dieser  Ansicht  entgegenstehende  Bestimmung  des  Entwurfs
gestrichen.