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8  32.

Neben  der  Todesstrafe  und  der  Zuchthausstrafe  kann  auf
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden,  neben
der  Gefängnißstrafe  nur,  wenn  die  Dauer  der  erkannten  Strafe
drei  Monate  erreicht  und  entweder  das  Gesetz  den  Verlust
der  bingerlichen  Ehrenrechte  ausdrücklich  zuläßt  oder  die  Gefängnißstrafe
  wegen  Annahme  mildernder  Umstände  an  Stielle
von  Zuchthausstrafe  ausgesprochen  wird.

Die  Dauer  dieses  Verlustes  beträgt  bei  zeitiger  Zuchthausstrafe
  mindestens  zwei  und  höchstens  zehn  Jahre,  bei
o  mindestens  Ein  Jahr  und  hbchstens  fünf
Jahre.

Das  Gesetzbuch  stellt  die  Aberkennung  in  das  Ermessen  des
Richters  und  macht  hiervon  nur  in  den  Fällen  der  §  161  Abfs.  1.
und  §  181  eine  Ausnahme;  daselbst  tritt  sie  obligatorisch  ein.

Bei  Todes=  und  Zuchthausstrafe  ist  dieses  Ermessen  nicht  von
weiteren  Vorausschungen  abhängig.  Bei  Todes--  und  lebenslänglicher
  Zuchthausstrafe  ist  die  Aberkennung  für  den  Fall  einer  im
Gnadenwege  erfolgenden  Herabsetzung  der  Strafe  auf  zeitige  Freiheitsstrafe
  immer  noch  von  Bedeutung;  daher  auch  im  Falle  der  Concurrenz
  dieser  Strafen  mit  anderen  Strasen.

Bei  der  Gesängnißstrafe  wird  sowohl  eine  bestimmte  Dauer
der  erkannten  Strafe  als  auch  ein  bestimmtes  Delict  (bei  welchem
entweder  das  Gesetz  den  Verlust  ausdrücklich  zuläßt  oder  statt  der
an  sich  verwirkten  Zuchthausstrafe  nur  in  Folge  mildernder  Umstände
  auf  Gefängnißstrafe  erkannt  worden)  vorausgesetzt.  Vgl.  jedoch
  noch  §  574.

Die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehreurechte  zieht  den  Verlust
  bestimmter  Rechte  nach  sich,  ohne  den  Verlust  der  Ehre
selbst  auszusprechen.  Diese  Rechte  sind  in  §  34  aufgeführt.  Die
Aberkennung  umfaßt,  wenn  sie  allgemein  verhangen  ist,  diese  sämmtlichen
  Rechte,  ohne  daß  sie  einzeln  im  Erlenntnisse  aufmführen  sind.
Jedoch  kann  in  den  besonders  im  Gesetze  erwähnten  Fällen  die  Aberkennung
  auf  die  Unfählgkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  beschränkt
  werden;  vgl.  hier  insbesondre  §  35,  sowie  §§  128.  129.
358.  Ebenso  kann  in  den  bestimmten  -Fillen  (88  81.  83.  84.  97.
91.  94.  95)  auf  den  Verlust  der  bekleideten  Aemter  und  der  aus

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