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öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden;  dieser
Verlust  beschränkt  sich  auf  die  Aemter  und  Wahlrechte,  in  deren  Besive
  der  Verurtheilte  sich  befindet,  läßt  aber  die  Fähigkeit  zur  Wieder--erlangung
  von  Aemtern  und  Wahlrechten  unberührt.

Bei  einer  Gesammtgefängnißstrase  (§  74.  79)  kann  nur  dann
auf  Verlust  der  Ehrenrechte  erkannt  werden,  wenn  mindestens  für
eine  der  Einzelstrafen  drei  Monate  angenommen  worden.  Kommt
vor  der  Verbüung  einer  früher  erkannten  Strafe  ein  Fall  der
Realconcurrenz  nach  §  79  zur  Aburtheilung,  so  kann  der  Richter
auch  die  Zeitdauer  des  Ehrenrechtsverlustes  verlängern,  jedoch  nicht
über  das  in  §  32  bestimmte  höchste  Zeitmaß.

§  33.

Die  —*3  der  bürgerlichen  Ehremechte  bewirkt  den
dauernden  Verlust  ver  aus  öffentlichen  Wahlen  für  den  Verlb*s
  debervorg  hangenen  Rechte,  ingleichen  den  dauernden

öffentlichen  Aemter,  Würden,  Titel,  Orden  und
**m

§  33  handelt  von  dem  Verluste  erworbener  Rechte,  —  §  31
von  der  Un  fähigkeit  zum  Erwerbe  solcher  Rechte.

Der.  Verlust  dieser  Rechte  .  tritt  ipeo  jure  als  Folge  der
Aberkennung  ein  und  iß  daher  nicht  im  Urtheile  besonders  auszusprechen.
  Der  Verlust  ist  nicht  auf  die  Dauer  beschränkt,  auf
welche  die  Aberkennung  selbst  ausgesprochen  ist.  Dagegen  ist  die
dauernde  Unfähigkeit  zur  Erlangung  dieser  Rechte  nur  insoweit
beschränkt,  als  dies  in  &amp;  31,  als  Folge  der  Zuchthausstrafe,  ausgesprochen
  ist.  Ebenso  ist  der  Verlust  eines  aus  öffentlichen  Wahlen
  hervorgegangenen  Rechts  nicht  mit  dem  Verluste  des  Wahlrechts
  selbst  zu  identificiren,  sondern  auf  dit  Wahl  selbst  zu  beschränken.
  —

g  34.

Die  Aberkemung  der  bürgerlichin  Ehrenrechte  bewirkt
ferner  die  Unfähigkeit,  während  der  im  Urtheile  bestimmten
  t
die  Landeskolarde  zu  tragen;

in  das  Deutsche  Heer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine  einzutreten;

