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3)  öffentliche  Aemter,  Würden,  Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen
zu  erlangen

4)  in  öffemlichen  Angelegenheiten  zu  stimmen,  zu  wählen  oder

ewählt  zu  werden  oder  andere  politische  Rechte  auszuüben;

5)  Zeuge  bei  Aufnahmen  von  Urkunden  zu  sein;

6)  Vormund,  Nebenvormund,  Kurator,  gerichtlicher  Beistand
oder  Mitglied  eines  Familsenraths  zu  sein,  es  sei  denn,
daß  es  sich  um  Verwandte  absteigender  Linie  handele  und
die  obervormundschaftliche  Behörde  oder  der  Familienrath
die  Genehmigung  ertheile.

Diese  Unsähigkeit  zur  Erlangung  von  Rechten  2c.  (vgl.  Bem.
zu  §  33)  ist  auf  Zeit  beschränkt.

Ziffer  2;  vgl.  noch  §  31.

Ziffer  1.  Hierher  gehört  auch  das  Stimm=  und  Wahlrecht  in
kirchlichen  Angelegenheiten.  Gesellschaften,  wenngleich  sie  sich  mit
dem  öffentlichen  Betriebe  eines  Gewerbes  beschäftigen  oder  zu  dauern
den  gemeinnützigen  Zwecken  berufen  sind,  gehören  nicht  hierher.

Ziffer  5.  Die  Abhörung  als  Zeuge  in  Rechtsstreitigkeiten  und
Vereidung  als  solcher  (ogl.  jedoch  §  161)  ist  nicht  ausgeschlossen.

Ziffer  6.  „Nebenvormund  —  Familienraths.“  Es  sind  hier
zunächst  die,  dem  Rhein.  Rechte  (Code  civil  Art.  420.  405)  eigenthümlichen
  Institutionen  gemeint.  Unter  „Kuratoren“  sind  nur
diejenigen  zu  verstehen,  denen  auch  eine  Sorge  für  unselbstsländige
Personen  obliegt.

§  35.

Neben  einer  Gefängnißstrafe,  mit  welcher  die  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  hätte  verbunden  werden
können,  kann  auf  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt

den.

Die  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bekleideten  Aemter  von
Rechtswegen  zur  Folge.

Es  ißt  hier  eine  Beschränkung  in  dem  Umfange  der  Aberkenumg.
der  Ehrenrechte  nachgelassen.  Vgl.  noch  §  128  Abs.  2.  8  129
Abs.  2.  8  3568.

Wegen  „öffentl.  Aemter"  §  31.