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8  36.

Die  Wirkung  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  Überhaupt,  sowie  der  Fähigleit  zur  Velleitung  öffentlicher
Aemter  insbesondre,  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein;
die  Tiiddauer  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an  dem  die  Freiheitöstrafe,
  neben  welcher  jene  Aberkennung  ausgesprochen  wurde,
verbuhßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

In  der  Zwischenzeit  von  Rechtskraft  des  Urtheils  bis  zum  Ablaufe
  der  Strafzeit  wird  die  Ausllbung  der  Rechte  fuspendirt.

§  37.

Ist  ein  Deutscher  im  Auslande  wegen  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  bestraft  worden,  welches  nach  den  Gesetzen  des
Deutschen  Reichs  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt
  oder  einzelner  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  hat  oder
zur  Folge  haben  kann,  so  ist  ein  neues  Strafverfahren  zulässig,
um  gegen  den  in  diesem  Verfahren  für  schuldig  Erklärten  auf
jene  Folge  zu  erkennen.

Das  neue  Verfahren  umfaßt  die  That  selbst,  so  daß  der  Angeklagte,
  obschon  im  Auslande  verurtheilt  und  bestraft,  in  dem
neuen,  inländischen  Verfahren  wegen  der  That  losgesprochen  werden
kann;  —  keineswegs  ist  das  neue  Verfahren  auf  die  Frage  wegen
Aberkennung  der  Ehrenrechte  beschränkt.  Die  inländische  Aburtheilung
ist  völlig  frei  und  richtet  sich  in  allen  Punkten  nur  nach  den  inländischen
  Gesetzen.  Bgl.  noch  §  7.

8  38.

Neben  einer  Freiheitsstrafe  kann  in  den  durch  das  Gesetz
vorgesehenen  Fällen  auf  die  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
  werden.

Die  höhere  Landespolizeibehörde  erhält  durch  ein  solches
Erkenntniß  die  Befugniß,  nach  Anhörung  der  Gefängnißverwaltung
  den  Verurtheilten  auf  die  Zeit  von  höchstens  fünf  Jahren
unter  Polizei-Aufsicht  zu  stellen.

Diese  Zeit  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an  welchem  die
Freiheitsstrafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.