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Die  Polizei-  Aufsicht  ist  eine  Nebenstrafe,  deren  Verhängung
jedoch  nicht  durch  das  Urtheil  selbst  verfügt  wird;  vielmehr  wird
durch  letzteres  der  Verwaltungsbehörde  nur  die  Befugniß  (der  Titel)
ertheilt,  die  Polizei-=  Aussicht  zu  verhängen.  Sie  setzt  also  voraus:
1.  eine  die  Verhängung  gestattende  gesetzliche  Bestimmung,  2.  ein
auf  letztere  gestütztes,  die  Zulässigkeit  im  einzelnen  Falle  aussprechendes
  Erkenntniß,  3.  die  Entschließung  der  Landespolizeibehörde.

Bezülglich  des  Versuchs  vgl.  §  45  und  bezüglich  der  Realconcurrenz
  §  76  Abs.  2;  —  bei  jugendlichen  Verbrechern  ist  die  Polizei-Aufsicht
  ausgeschlossen  (§  57.  5).  Bei  Uebertretungen  kommt  sie  nicht
vor;  vgl.  noch  §  362.

Die  Polizei-Aussicht  kann  von  der  Landespolizeibehörde  später,
als  unmittelbar  nach  Ablauf  der  Strafzeit,  sowie  auf  kürzere  Frist
als  auf  5  Jahre  verhängt  werden;  jedenfalls  ist  aber  die  fünfjährige
Frist  von  der  Verbüßung  2c.  der  Strafe  an  zu  berechnen.

Die  Polizei  =  Aufsicht  und  deren  Zeitdauer  wird  durch  irgend
eine  andere  Haft  nicht  unterbrochen;  sie  kann  nach  einander  in  verschiedenen
  Strafsachen  erkannt,  jedoch  auch  in  diesem  Falle  nicht
über  den  fünfjährigen  Zeitraum  hinaus  verhangen  werden.

Auch  außer  dem  Falle  gerichtlichen  Urtheils  ist  die  Polizei-Aufsicht
  zulässig,  —  sie  kann  aber  solchenfalls  nicht  auf  dic  in
§5  39  bestimmten  Wirkungen  erstreckt  werden.

§  39.

Die  Polizei-Aufsicht  "sPrn  folgende  Wirkungen:

1)  dem  Verurtheilten  kann  der  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten
  Orten  von  der  höheren  Landespolizeibehörde
untersagt  werden;

2)  die  aheren  Landespolizeibehörde  ist  befugt,  den  Ausländer

Bundesgebiete  zu  verweisen;

3)  *  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich

der  Zeit,  zu  welcher  sie  stattfinden  dürfen.

Zu  1.  Die  Wahl  des  Wortes  „Orten“  gegen  das  im  Entwurse
  gebraucht  gewesene  Wort  „Ortschaften“  beabsichtigte,  daß  der
Aufenthalt  auch  betreffs  bestimmter  Stadttheile,  Gebäude,  Verguügungsorte
  2c.  untersagt  werden  kann.  Vgl.  noch  §  361.  1.

Zu  2.  Vgl.  noch  §  361.  2,  sowie  §  3  des  Freizügigkeits-