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gesetzes  vom  1.  November  1867.  Die  Berweisung  ist  nicht  auf  eine
bestimmte  Zeit  beschränkt.

Zu  3.  Namentlich  bezieht  sich  diese  Vorschrift  auf  die  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  Über  den  Schutz  perfönlicher  Freiheit  im
Falle  einer  Haussuchung.

8  40.

Gegenstände,  welche  durch  ein  vorsätzliches  Verbrechen  oder
Vergehen  hervorgebracht,  oder  welche  zur  Begehung  eines  vorsätzlichen
  Verbrechens  oder  Vergehens  gebraucht  oder  bestimmt
sind,  können,  sofern  sie  dem  Thäter  oder  einem  Theilnehmer
gehören,  eingezogen  werden.

Die  Einziehung  ist  im  Urtheile  auszusprechen.

Die  Einziehung  ist  nicht  als  eine  Folge  der  Verurtheilung  angesehen
  worden,  sondern  jedenfalls  im  Erkenntnisse  als  eine  Nebenstrafe
  auszusprechen.

Auf  Uebertretungen  leidet  die  Vorschrift  nur  ausnahmsweise
Anwendung,  vgl.  88  360.  367.  369;  ebenso  nicht  auf  culpose  Delicte.
Auf  Versuch  und  die  einzelnen  Grade  der  Theilnahme  leidet  sie  Anwendung.


Der  Gegenstand  muß  durch  das  Delict  selbst  unmittelbar  vorgebracht
  sein,  gleichviel  ob  dies  beabsichtigt  war  oder  nicht.  —
die  zur  „Begehung“  des  Delicts  gebrauchten  oder  bestimmten  (beweglichen)
  Gegenstände  gehören  hierher,  —  nicht  auch  34  B.  die
Mittel  zur  Fortschaffung  des  Entwendeten;  jedoch  ist  dies  bestritten;
jedenfalls  gehören  die  Mittel  zur  Flucht  nicht  hierher.

§  41.

Wenn  der  Inhalt  einer  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung
  strafbar  ist,  so  ist  im  Urtheile  auszusprechen,  daß  alle
Exemplare,  sowie  die  zu  ihrer  Herstellung  bestimmten  Platten
und  Formen  unbrauchbar  zu  machen  sind.

Diese  Vorschrift  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  die  im  Besitze
des  Verfassers,  Druckers,  Herausgebers,  Verlegers  oder  Buchhändlers
  befindlichen  und  auf  die  öffentlich  ausgelegten  oder
öffentlich  angbotenen  Exemplare.

Ist  nur  ein  Theil  der  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung
  Arofbar,  so  ist,  insofern  eine  Ausscheidung  mäöglich  ist,