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auszusprechen,  daß  nur  die  strafbaren  Stellen  und  derjenige
Theil  der  Platten  und  Formen,  auf  welchem  sich  diese  Stellen
befinden,  unbrauchbar  zu  machen  sind.

Bgl.  Uber  die  Beschlagnahme  das  Reichs-Preßgesetz  8  23.

Es  ist  hier  nicht  eine  Confiscation  (8  40),  sondern  die  Vernichtung
  und  Unbrauchbarmachung  behufs  der  Verhinderung  weiterer
  Verbreitung  in  Frage.  Der  Inhalt  der  Schrift  2c.  muß  strafbar
  sein;  es  reicht  nicht  hin,  daß  sie  einem  strafbaren  Zwecke  dient.  —
8  41  setzt  die  Verurtheilung  einer  Person  wegen  bes  strafbaren
Inhalts  voraus,  gleichviel  ob  sie  sich  im  Besitz  eines  Exemplars  2c.
befindet  oder  nicht,  —  während  §  40  diese  Voraussetzung  nicht
kennt.  —  Ferner  ist  §  41  ganz  allgemein;  §  40  bezieht  sich  nur  auf
Verbrechen  und  Vergehen.

Die  Maßregel  soll,  wie  aus  Abs.  2  hervorgeht,  die  Rechte
dritter,  völlig  unbetheiligter  Personen  nicht  beeinträchtigen;  die  in
Besitz  von  Privatpersonen  Übergegangenen  Exemplare  unterliegen
der  Vernichtung  nicht,  wohl  aber  vieienigen,  in  deren  Besitz  der
Dritte  nur  für  den  Verleger  sich  befindet.

Auch  bei  ausländischen  Preßerzeugnissen  ist  die  Strafbarkeit  des
Inhalts  nach  den  inländischen  Strasgesetzen  zu  beurtheilen.

Vgl.  noch  zu  „unbrauchbar  zu  machen“  in  Abs.  1  die  Bestimmung
  in  §27  und  zu  den  Schlußworten  des  Abs.  2  die  Bestimmung
in  §  3  des  Reichs-Preßgesetzes.

§  42.

Ist  in  den  Fällen  der  88  40  und  41  die  Verfolgung
oder  die  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
  so  können  die  daselbst  vorgeschriebenen  Maßnahmen  selbstständig
  erkannt  werden.

Es  wird  ein  strafbarer  Inhalt  der  Schrift  ꝛc.  vorausgesetzt,
und  es  muß  daher  die  Verfolgung  2c.  aus  einem  Grunde  unmöglich
sein,  der  lediglich  in  der  Person  ihres  Urhebers  2c.,  z.  B.  Abwesenbeit,
  Berjährung,  beruht.  Eine  Ausnahmebestimmung  enthält  §  152.
Ob  hierher  auch  der  Mangel  des  Antrags  bei  den  Antrags-Delicten
gehört,  wird  bestritten.

8  4  tritt  bei  Uebertretungen  nur  insoweit  ein,  als  §  41,
welcher  auf  sie  mit  Anwendung  leidet,  in  Betracht  kommt;  —