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jedoch  ist  er  auch  im  Falle  des  §  40,  welcher  seinem  Wortlaute
nach  auf  Uebertretungen  nicht  mit  Anwendung  leidet,  dann  anzuwenden,
  wenn  eine  der  Uebertretungen  in  Frage  kommt,  bei  denen
die  Einziehung  präceptive  vorgeschrieben  ist  (8  360.  §  367.  §  369
des  GB.).

Zweiter  Abschnitt.

Versuch.
8  43.

Wer  den  Entschluß,  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  zu

verüben,  durch  Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausfürr
  dieses  Verbrechens  oder  Vergehens  enthalten,  bethätigt
hat,  ist,  wenn  das  beabsichtigte  Verbrechen  oder  Vergehen
nicht  zur  Vollendung  gekommen  ist,  wegen  Versuches  zu  bestrafen.


Der  Versuch  eines  Vergehens  wird  jedoch  nur  in  den
Fällen  bestraft,  in  welchen  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  bestimmt.


Das  GB.  hat  in  §  43  eine  Definition  des  Versuchs  ausgestellt,
durch  welche  er  ebensowohl  von  der  Vollendung,  wie  von  den  vorbereitenden
  Handlungen  unterschieden  wird.  Ueber  die  Auslegung
der  Worie  „Anfang  der  Ausführung“  herrscht  Streit,  indem  mehrseitig
  das  Erforderniß  aufgestellt  wird,  daß  die  That,  um  sie  als
strasbaren  Versuch  ansehen  zu  können,  einen  Bestandtheil  der  beabsichtigten
  strafbaren  Handlung  selbst  bilde  und  zu  deren  Thatbestand
  gehöre,  während  die  Mehrzahl  der  Rechtslehrer  und  der
Gerichte,  im  Anschlusse  an  die  zeitherige  deutschrechtliche  Praxis,  jede
That  hierher  rechnet,  in  welcher  der  Handelnde  seinen  bestimmten
und  ernsten  Willen  ausdrückt,  die  beabsichtigte  strafbare  Handlung
zu  begehen,  auch  wenn  sie  einen  Theil  des  Thatbestandes  nicht  enthält
  und  aus  ihrer  Beschaffenheit  an  sich  die  Richtung  des  verbrecherischen
  Willens  sich  nicht  ergibt  (z.  B.  Eingehen  in  ein  Haus,
um  daselbst  zu  stehlen).

Ob  der  Versuch  mit  absolut  untauglichem  Mittel  strafbar  sei?
wird  namentlich  von  denjenigen  Rechtslehrern  verneint,  welche  in