28

Tag  weniger,  als  die  Strafe  des  vollendeten  Berbrechens  beträgt,
bestimmt  werden.

Ist  das  Berbrechen  wahlweise  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrase
  und  mit  Festungsstrafe  bedroht,  so  ist  zunächst  nach  8  20  festzustellen,
  ob  ehrlose  Gesinnung  des  Thäters  anzunchmen  sei?  und
nach  Ausfall  dieser  Feststellung  die  Strafdrohung  der  Zuchthausstrafe
  oder  die  der  Festungsstrafe  zu  Grunde  zu  legen.

Inl  zeitige  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  angedroht  (rgl.
z.  B.  §  178),  so  ist  die  Versuchsstrafe  nach  Abs.  4  des  §  44  zu
bestimmen.

Die  Ermähigung  der  Zuchthausstrafe  kann  nur  in  monatlichen
Fristen  erfolgen,  selbst  wenn  sie  zu  einem  Strafsatze  von  weniger
als  Einem  Jahre  führt.  Die  Verwandlung  derselben  in  Gefängnißstrase
  kann  solchenfalls  eine  Verlängerung  der  Strafdauer  selbst
bewirken.

8  46.

Wenn  neben  der  Strafe  des  vollendeten  Verbrechens  oder
Vergehens  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zulässig
  oder  geboten  ist,  oder  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht
  erkannt  werden  kann,  so  gilt  Gleiches  bei  der  Versuchsstrafe.


Der  Verlust  der  Ehrenrechte  wird  nur  dann  im  Urtheile  besonders
  auszusprechen  sein,  wenn  er  bei  dem  Verbrechen  nicht  bereits
  krast  des  Gesetzes  eintritt.  Insoweit  die  Aberkennung  in  das
Ermessen  des  Gerichts  gestellt  ist,  tritt  letzteres  unbeschränkt  auch
bei  dem  Versuche  ein.

Beträgt  die  wegen  Versuchs  erkannte  Gefängnißstrafe  weniger
als  drei  Monate,  so  ist  die  Aberkennung  selbst  dann  unzulässig,  wenn
einer  der  Fälle  am  Schlusse  des  §  32  Abs.  1  vorliegt;  —  das
Maß  der  etwa  auf  das  vollendete  Verbrechen  ausfallenden  Strafe
kommt  hier  nicht  in  Betracht.

Die  Zulässigkeit  der  Polizei  -  Aufsicht  ist  bei  der  Versuchsstrafe
unbedingt  gestattet,  wenn  sie  von  dem  Gesetze  bei  dem  Delicte
überhaupt  nachgelassen  ist.  Die  besondere  Bestimmung  in  8  262
gilt  auch  für  den  Versuch  der  gewerbmäßigen  Hehlerei.