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Der  Versuch  als  solcher  bleibt  straflos,  wenn  der  Thäter
1)  die  Ausführung  der  beabsichtigten  Handlung  aufgegeben
hat,  ohne  daß  er  an  dieser  Ausführung  durch  Umstände
gehindert  worden  ist,  welche  von  seinem  Willen  unabhängig
waren,  oder
2)  zu  einer  Zeit,  zu  welcher  die  Handlung  noch  nicht  entdeckt
war,  den  Eintritt  des  zur  Vollendung  des  Verbrechens
oder  Vergehens  gehörigen  Erfolged  durch  eigene  Thätjgleit
abgewendet  hat.

Der  Paragraph  umfaßt  die  Fälle  der  sogen.  thätigen  Reue.  Die
Straflosigkeit  des  Versuchs  (als  solchen)  erstreckt  sich  nur  soweit,  als
die  Bersuchsstrafe  in  Betracht  kommt.  Enthält  die  Versuchshand-=lung
  noch  den  Thatbestand  eines  anderen  und  vollendeten  Delicts
(aualificirter  Versuch),  so  ist  die  Strafbarkeit  des  letzteren  nicht  mit
ausgeschlossen.

Das  Gesetz  unterscheidet  nach  der  Art  des  Delicts.  Die  Bestimmung
  unter  Nr.  2  (beendigter  Versuch)  bezieht  sich  selbstverständlich
  nur  auf  die  Delicte,  in  denen  nach  dem  gesetzlichen  Thatbestande
zu  der  Vollendung  ein  besonderer  Erfolg  gehört.  In  den  Fällen
unter  1  ist  die  Thätigkeit  des  Verbrechers  noch  nicht  abgeschlossen,
wie  in  den  Fällen  unter  2.  In  jenen  Fällen  stellt  der  Verbrecher
seine  weitere  Thätigkeit  ein,  —  in  diesen  Fällen  wendet  er  nur  den
Erfolg  der  bereits  abgeschlossenen  Thätigkeit  ab.  In  beiden  Fällen
trägt  er  die  Gefahr  des  Zufalls,  indem  in  den  Fällen  unter  1
auch  der  Zufall,  der  ihn  hinderte,  selbsiständig  seine  Thätigkeit  einzustellen,
  und  in  den  Fällen  unter  2  der  Zufall,  welcher  die  angestrengteste
  Thätigkeit  zur  Abwendung  des  Erfolgs  nutzlos  machte,
die  Vergünstigung  des  Paragraphen  ausschließen.

In  den  Fällen  unter  1  ist  die  Freiwilligkeit  des  Abstehens
nicht  schon  deshalb  anzunehmen,  weil  der  Thäter  nach  Mißlingen
der  einen  Art  der  VerlÜbung  nicht  auch  andre  mögliche  Arten  der
Verübung  vornahm,  3.  B.  im  Falle  einer  Tödtung  die  verschiedenen
Mittel  zur  Ausführung.

Das  „Aufgebew“  ist  häufig  im  Gegensatze  zu  „Aufschieben“  als
der  Entschluß  des  Thäters  bezeichnet  worden,  von  der  Ausführung
des  Delicts  völlig  Abstand  zu  nehmen,  dergestalt,  daß  er  hierbei