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auch  nicht  die  Möglichkeit  späterer  Ausführung  bei  günstigerer  Gelegenheit
  in  Erwägung  zieht.

Die  Versuchshandlung  ist  „entdeckt“,  sobald,  auch  wenn  der
Thäter  selbst  nicht  bekannt  ist,  die  That  zur  Kenntniß  anderer
Personen  gelangt  ist;  ob  auch  der  Thäter  von  der  Entdeckung  etwas
erfahren,  ist  gleichgiltig;  es  entschcidet  hier  Üüberhaupt  das  äußere
Moment.

Die  „eigene  Thätigkeit“  muß  auf  die  Abwendung  des  Erfolgs
gerichtet  sein;  —  das  bloße  Außenbleiben  des  Erfolgs  genügt  ebensowenig,
  als  die  Abwendung  durch  die  Richtung  oder  Wirksamkeit
einer,  in  anderer  Absicht  vorgenommenen,  Thätigkeit  des  Verbrechers.
  Die  Abwendung  des  Erfolgs  durch  Andere  gereicht  dem
Verbrecher  an  sich  nicht  zum  Vortheile,  wohl  aber  dann,  wenn  er
selbst  sie  veranlaßt  und  herbeigeführt  hat  und  sofern  nicht  im  einzelnen
  Falle  enva  die  Bestimmung  über  das  „Entdeckt“  entgegensteht.


Die  thälige  Reue  bei  dem  vollendeten  Verbrechen  ist  nur  in  den
Fällen  des  §  159  und  9  310  anerkannt.

Dritter  Abschnitt.
Theilnahme.

47.
Wenn  Mehrere  eine  strafbare  rE½⅛⅞∆m  gemeinschaftlich
ausführen,  so  wird  Jeder  als  Thiter  bestraft.
Die  Motive  erklären  (val.  auch  die  M  zu  ¾  4
„Der  Entwurf  hat  geglaubt,  daß  der  wesentliche  Charakter
##  Mitthäterschaft  in  der  „gemonnshlcen  elnen  der
t  seinen  vollen  Ausdruck  fndet.  indem  hierbei  niche  sowohl
Fllediglich  das  rein  äußerliche  Moment  der  gemeinschafialichen
  Wilgreis  bei  der  sühen  der  That,  Nn  auch
„und  vorzugsweise  der  Charakter  der  Witmirkung
„bes  Einzelnen  bei  der  N7Ir7  hrung.  in  das  Auge  ge-„fa
  ßt  und  Viern  ch  bestimmt  wird,  ob  die  Sets  gesnr
in  ihrer  Ausführung  als  eine  gemeinschaftlich  e  sich
8  arstellt.  uueführ  r  Mitwirkung  des  Gehilfen  sich  banursh