31

„kennzeichnet,  daß  sie  die  That  selbst  als  die  eines  Dritten  be-„handelt,
  zu  welcher  die  Hilfe  c7laie.  wird,  ist  die  Mitwirkung
ades  Thäters  aus  der  Absi  uufnesurungen,  die  That
als.  seine  eisne:  beziebenoli  h  als  die  seiner  Com-„plicen
  zu  erste  und  zur  Selknung  zu

„welcher  sie  entsprungen,  wird,  nach  wie  vor,  das  wesent-Slich
  entscheidende  Moment  bilden.“

Man  hat  den  Motiven  den  Vorwurf  des  Widerspruchs  gemacht,
  indem  behauptet  worden,  daß  in  ihnen  gleichzeitig  sowohl
auf  das  objective  Moment  (die  Betheiligung  an  der  Ausführung),
als  auch  auf  das  subjective  Momem  maßgebende  Rücksicht  genommen
  werde.  Dieser  scheinbare  Widerspruch  verschwindet,  sobald
man  das  Erforderniß  der  „gemeinschaftlichen  Ausführung“  nicht
blos  in  ihrer  objectiven  Erscheinung,  sonach  nicht  lediglich  in  der
einfachen  Thatsache  des  Zusammenwirkens  der  verschiedenen  Thätigkeiten,
  sondern  zugleich  bei  den  Einzelnen  in  der  Richtung  des
Dolus,  gegentber  dem  Thäterwillen  der  übrigen  Complicen,  findet.
Dieses  Zusammentreffen  des  objectiven  und  des  subjectiven  Moments
haben  die  Motive  ausdrücken  und  hiermit  die  Ansicht  derjenigen,
welche  dieses  Zusammentreffen  beider  Momente  als  erforderlich
zum  Begriffe  des  Mitthäters  bezeichnen,  wie  es  z.  B.  in  der  sächf.
Gesetzgebung  und  Praxis  anerkannt  worden,  billigen  wollen.  Die
„gemeinschaftliche  Ausführung“  ist  daher  ebenso  objectiv,  als  nach
der  Willensrichiung  der  Einzelnen  aufzufassen.

Die  „gemeinschaftliche  Ausführung“  verlangt  nicht,  daß  der
Mitthäter  sich  an  den  zum  Thatbestand  des  fraglichen  Delicts
gehörigen  Handlungen  unmittelbar  betheiligt  und  also  wenigstens
bei  einem  der  Thätigkeitsakte  mitgewirkt  habe,  die  den  thatsächlichen
Inhalt  des  Delicts  darstellen,  wie  dies  von  mehreren  Rechtslehrern
angenommen  und  in  verschiedenen  Entscheidungen  deutscher  Obergerichte,
  namentlich  zu  Berlin  und  zu  München,  im  Anschlusse  an
die  französische  und  die  zeitherige  preußische  Praxis  verlangt  wird;  —
vielmehr  umfaßt  die  „Ausführung“  alle,  auf  die  Begehung  der
Handlung  abzielenden  und  sie  befördernden  Thätigkeitsalte,  dafern
sie  in  unmittelbarer  Beziehung  zu  der  Handlung  selbst  stehen,  und
aus  der  Absicht  des  Handelnden  entsprungen  sind,  die  That  als  die
eigne,  bez.  als  die  seiner  Complicen,  sonach  als  die  gemeinschaft-