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liche,  zu  unterstützen.  (So  insbesondere  die  Obergerichte  zu  Dresden.
Stuttgart  und  Rostock.)  In  diesem  letzteren  Momente  unterscheidet
sich  der  Thäterwille  von  dem  Willen  des  Gehllfen,  welcher  dem
Thäter  zur  Begehung  des  Verbrechens  Beistand  leistet  und  daher
nur  ein  fremdes  Delict  befördert.  Der  Unterschieb  wird  im  einzelnen
  Falle  praltisch  erkennbar  und  durchführbar  sein,  sobald  man
nach  der  Gestaltung  desselben  darüber  Klarheit  erlangt  hat,
ob  die  Absicht  auf  die  Lervorbringung  des  strafbaren  Erfolgs
selbst  unmittelbar  gerichtct  gewesen  oder  nicht.  Absolute  Kriterien
lassen  sich  nicht  aufstellen.  Man  hat  das  persfönliche  Interesse
des  einzelnen  Betheiligten  an  der  That  als  maßgebend  betrachten
wollen.  Allein  das  Interesse  wird  zwar  slets  ein  wichtiges  Moment
zur  Klarlegung  dieser  Absicht  und  ihrer  Richtung,  nicht  aber  in
allen  Fällen  die  Entscheidung  der  Frage  selbst  darbieten.  Es  wird
z.  B.  die  Frage,  ob  das  Wachestehen  ein  Akt  der  Mitthäterschaft
oder  nur  der  Beihilfe  sei?  nach  der  Richtung  der  Absicht  des  Wachestehenden
  im  einzelnen  Falle  zu  beantworten  sein;  —  in  einer
verabredeten  Theilung  des  Gewinns  bei  einem  Diebstable  wird
man  ein  Indicium  für  das  Erstere  finden  können.

Im  Uebrigen  wird  nicht  bezweifelt,  daß  der  mehr  oder  minder
große  Antheil  an  der  Ausführung  der  That  einen  Einfluß  auf  die
Frage  der  Mitthäterschaft  nicht  äußert,  —  daß  jeder  der  Mitthäter
für  den  gesammten  Erfolg  der  gemeinschaftlichen  Thätigkeit  vollständig
  haftet,  —  daß  nicht  erforderlich  ist,  daß  die  Mitthäter  stets
gleichzeitig  und  an  demselben  Orte  thätig  find,  oder  daß  sie  sämmtlich
  an  allen  Ausführungshandlungen,  insbesondere  an  der  letzten
sich  betheiligen,  —  daß  das  Complott  an  sich,  selbst  wenn  der  Einzelne
  wider  seinen  Willen  behindert  war,  an  der  Ausführung  Theil
zu  nehmen,  die  Mitthäterschaft  nicht  begründet  und  auch  nicht  als
BVersuch  strafbar  ist,  —  daß  der  Minthäter  für  den  Erceß  des  Thäters
nicht  verantwortlich  ist.

Man  ist  ferner  darin  einig,  daß  derjenige  als  Thäter  anzusehen
  ist,  welcher  der  Kräfte  eines  Unfreien  oder  Unzurechnungsfähigen
  oder  eines  über  den  Charakter  der  Handlung  Getäuschten,
wie  eines  Werkzeugs,  sich  bedient,  —  daß  im  letzten  Falle  dieser
Satz  auch  dann  Platz  ergreist,  wenn  den  Getäuschten  der  Vorwurf
der  Fahrlässigkeit  oder  in  Folge  seiner  Auffassung  der  That  der
Vorwurs,  ein  (anderes)  doloses  Delict  zu  begehen,  trifft.