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Die  Thäterschaft  schließt  bezüglich  desselben  Delicts  den  Begriff
  der  Anstijtung,  wie  den  der  Begünstigung  aus;  jedoch  wird
letzteres  für  den  Fall  bestritten,  daß  bei  mehreren  Thätern  einer
derselben  einen  Mitthäter  begünstigt;  —  auch  die  Hehlerei  wird  in
gleichem  Maße  beurtheilt.

Eine  Mitthäterschaft  bei  fahrlässigen  Vergehen  gibt  cs  nicht;
jedoch  ist  hier  Jeder,  wenn  Mehrere  durch  das  Zusammenwirken
ihrer  Handlungen  die  Verletzung  eines  Dritten  herbeiführen,  selbstständig
  wegen  culpa  verantwortlich.

8  18.

Als  Anstifter  wird  bestraft,  wer  einen  Anderen  zu  der
von  demselben  begangenen  strafbaren  Handlung  durch  Geschenke
oder  Versprechen,  durch  Drohung,  durch  Mißbrauch  des  Ansehens
  oder  der  Gewalt,  durch  absichtliche  Herbeiführung  oder
Beförderung  eines  Irrthums  oder  durch  andere  Mittel  vorsätzlich
  bestimmt  hat.

Die  Strafe  des  Anstifters  ist  nach  demjenigen  Gesetze  festzusetzen,
  welches  auf  die  Handlung  Anwendung  findet,  zu  welcher
er  wissentlich  angestiftet  hat.

Die  Anstiftung  ist  im  GB.  als  ein  Fall  der  Theilnahme  behandelt
  worden.  Der  Eintritt  der  Strafbarkeit,  wie  das  Maß  derselben
  hängt  nach  dem  G.  lediglich  von  der  vurch  die  Anstiftung
veranlaßten  Thätigkeit  des  Angestifteten  ab,  je  nachdem  und  soweit
letztere  den  Kreis  der  Straflosigkeit  Überschritten  hatte.

Der  Anstifter  und  der  Angesliftete  sind  nicht  als  Complottanten
zu  behandeln.  Der  Anstifter  will,  daß  die  That  begangen  werde,
aber  er  will,  daß  sie  ein  Anderer  begehe,  welchen  er  dazu  bewogen
hat;  —  der  Andere  ist  nicht  sein  Werkzeug,  welches  ohne  Selbstbestimmung
  die  That  ausführt,  wie  dies  der  Fall  ist,  wenn  der
Thäter  unzurechnungsfähig  oder  durch  Gewalt  oder  Drohungen  zu
der  That  genöthigt  ist;  —  in  diesen  Fällen  ist  der,  welcher  die  That
des  Anderen  veranlaßte,  als  Thäter  anzusehen  und  nicht  als  An-Hster.
  Bielmehr  hat  im  Falle  der  Anstiftung  die  That  ebensowohl

dem  Willen  des  Anstifters,  als  in  dem  des  Angestifteten  ihren
J  und  beide  sind  selbsiständig  für  sie  verantwortlich.

Der  Anstifter  muß  absichtlich  gehandelt  haben;  es  gibt  nicht
eine  calpose  Anstiftung.  Die  Anstiftung  muß  in  dem  Anderen  den

Schwarze,  Strafgesetzbuch.  2.  Aufl.