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Willen  erzeugt  haben,  das  Delict  als  solches  zu  begehen;  es  gibt
nicht  eine  Anstiftung  zu  culposen  Verbrechen;  wohl  aber  kann  dieser
Fall  sich  so  gestalten,  daß  der  Anstifter  selbst  als  Thöter  zu  behandeln
  und  die  That  als  dolose  ihm  zuzurechnen,  der  eigentliche
Thöter  aber  nur  für  seine  culpa  verantwortlich  ist.  Indem  der
Anstifter  will,  daß  die  That  durch  den  Angestifteten  ohne
seine  Mitwirkung  begangen  werde,  hört  dieser  Wille  auf  und  der
Anstifter  wird  Mitthäter,  wenn  er  sich  bei  der  Ausführung  der
That  selbst  betheiligt.  Die  Verantwortung  des  Anstifters  reicht
nur  soweit,  als  die  That  das  Product  der  Anstiftung  ist;  der
Exceß  des  Thäters  fällt  ihm  nicht  zur  Last;  die  „Bestimpung“  und
die  „begangene  Handlung“  müssen  als  Ursache  und  Wirkung.  sich

n.

Das  Gesetzbuch  hat  die  Mittel  der  Anstiftung  ausgeführt.  jedoch
mit  der  Clausel  „oder  durch  andere  Mittel“.  Bei  einem  „anderen
Mittel“  wird  immer  eine  Aehnlichkeit  mit  einem  der  ausdrücklich
bezeichneten  Mittel  vorauszusetzen  sein  und  die  Gestaltung  des  einzelnen
  Falles  entscheiden.  Der  Anstifter  erweckt  durch  das  „Mittel“
in  dem  Anderen  Beweggründe,  die  denselben  zur  That  bestimmen,
  dergestalt,  daß  der  Thäter  die  That  als  die  seinige  nach
ihren  subjectiven  und  obicctiven  Momenten  betrachtet.  Wird  „Drohung,
Mißbrauch  des  Ansehens  oder  der  Gewalt“  dergestalt  angewendet,
daß  die  Selbfibestimmung  des  Thkters  cessirt,  so  entfällt  der  Begriff
  der  Anstiftung  und  der  Thäter  ist  nur  das  Werkzeug  des
Drohenden  rc.,  der  nunmehr  als  Thäter  erscheint.  Dasselbe  gilt
von  dem  Irrthume,  wenn  er  nicht  auf  das  Motiv  und  die  dasselbe
bedingenden  thatsächlichen  Momente,  sondern  auf  den  Thatbestand
selbst  sich  begieht.

Die  Anstiftung  kann  selbstverständlich  nicht  zu  einem  Versuche
erfolgen,  wohl  aber  zu  einer  Beihülfe  oder  Begünstigung,  ja  selbst
zu  einer  Anstiftung;  es  kann  jedoch  solchenfalls  die  Anstif#ung  selbst
direct  als  Beihülfe  oder  Begünstigung,  oder  als  die  unmittelbare
Anstiftung  sich  darstellen.  Beihülfe  zur  Anstiftung  ist  möglich.

Die  Gründe,  durch  welche  die  Strafbarkeit  des  Thäters  nach
der  That  auzgeschlossen  wird,  kommen  dem  Anstifter  nicht  zu
Statten.