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49.
an  Gehülfe  wird  bchtbt-  wer  dem  Thäter  zur  Begehung
Verbrechens  oder  Vergehens  durch  Rath  oder  That  wissent-Hülfe
  geleistet  hat.

Die  Strafe  des  Gehülfen  ist  nach  demjenigen  Gesetze
festzusetzen,  welches  auf  die  Handlung  Anwendung  findet,  zu
welcher  er  wissentlich  Hülfe  geleistet  hat,  jedoch  nach  den  über
die  Bestrafung  des  Versuches  aufgestellten  Grundsätzen  zu  ermäßigen.


Die  Morte  bemerken:

„Während  die  #iiung  des  Gehülfen  sich  dadurch  kenngelin
  dan  k  die  That  selbst  als  die  eines  Dritten  behant

  zu  welcher!  die  Au  Fabsteihet  wird,  ist  die  Mitwirkung  des

Pbel  er  sicht  entsprungen,  die  That  als
seine  *r—rm  zadei  als  die  seiner  Complicen  zu  unterstügen
  und  zur  ollendung  zu  bringen.  Nicht  sowohl  das
Maß  und  die  Bedeutung  der  Mitwirkung  zur  That,
als  vielmehr  die  Absicht,  aus  welcher  sie  entsprungen,
wird  nach  wie  vor  das  wesentlich  entscheidende  Moment
  d“  en.“

Die  Beihülfe  ist  accessorischer  Natur;  sie  bezieht  sich  auf  eine
fremde  strafbare  That.  Es  wird  zu  ihr  Beihülfe  geleistet,  und
hierin  und  in  dem  Erfordernisse  der  Absicht,  zur  Förderung  der  bestimmten,
  noch  nicht  begonnenen  oder  wenigstens  noch  nicht  vollendeten
  Handlung  eines  Dritten  thätig  zu  sein,  erschöpft  sich  der
Begriff  der  Beihülse.  Die  Strafbarkeit  der  Beihülfe  ist  daher  von
dem  Eintritte  und  dem  Umfange  der  Strafbarkeit  der  That  selbst
abhängig.  Straferlöschungsgründe  bei  dem  Thäter  kommen  iedoch
dem  Gehülfen  nicht  zu  Statten;  —  dagegen  schließt  die  Straflofigkeit
  der  That  an  sich  die  der  Beihülfe  in  sich,  wenn  nicht  in  letzterer
der  Thatbestand  einer  selbsiständigen  Handlung  (insbesondere  kann
sie  als  eine  Uebertretung  sich  kennzeichnen)  sich  erfüllt.

Der  Dolus  des  Gchülfen  setzt  den  Dolus  des  Thäters  voraus;
der  Gehlllse  will  die  That  nicht  an  sich,  wenngleich  ein  secundäres
Interesse  an  derselben,  z.  B.  die  Zusage  eines  Lohnes,  ihn  leiten
kann,  sondern  nur  die  fremde  That  unterstützen.  Die  Leistung
der  Beihülfe  darf  nicht  den  Thatdestand  der  Handlung  selbst  erschöpsfen;
  insbesondere  wird  der  Gehlllfe  durch  die  Vornahme  der,
das  Wesen  des  Verbrechens  bildenden  Handlung,  Thäter,  bez.  Mit-3*

