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thäter,  indem  er  mit  ihr  nicht  Hülse  zu  der  fremden  That  leistet,
sondern  diese  selbst  vormimmt.

Die  Beihülse  kann  vertragsmäßig  oder  ohne  Verabredung  geleistet
  werden;  sie  kann  in  positiven  Handlungen  und  in  pflichtwidrigen
  Unterlassungen  bestehen.  Der  „Rath“  kann  in  Rathschlägen
zur  AuslÜhrung  der  That  oder  zur  Sicherung  der  Vortheile  der
That  bestehen  und  insoweit  auch  den  Thäter  in  seinem  Entschlusse
bestärken.  Der  Rath  geht  in  Anstiftung  Über,  wenn  durch  ihn
der  Thäter  zu  dem  Entschlusse  erst  bestimmt  wurde.

Die  Beihülfe  kann  vorbereitend  oder  begleitend  sein,  —  sie
wird  vor  oder  bei  der  Ausführung  geleistet;  —  zur  „begangenen“
That  kann  sie  nicht  geleistet  werden.  Als  begangen  ist  jedoch  vie
That  nicht  anzusehen,  wenn  der  Thäter  zwar  seine  Thätigkeit  abgeschlossen,
  aber  der  Erfolg  noch  nicht  eingetreten  war.

Ob  die  Beihllse  nothwendig  oder  wesentlich  gewesen  oder  nich,
ist  einflußlos.

Eine  zugesagte,  aber  nicht  geleistete  Beihülfe  kann  als  intellectuelle
  Beihülfe  strasbar  sein;  —  sonst  ist  sie  straflos;  einen
Versuch  der  Beihülse  gibt  es  nicht.  Jeder  Act  der  Beihülfe,  auch
wenn  das  beabsichtigte  Quantum  derselben  noch  nicht  geleistet  war,
erfüllt  den  Thatbestand.

Der  Exceß  des  Gehlllfen,  wie  der  des  Thäters  ist  dem  Andern
nicht  zuzurechnen.

Ist  die  Handlung,  zu  welcher  Beihülfe  geleistet  worden,  in  den
Grenzen  des  Bersuchs  stehen  geblieben,  so  findet  eine  zweimalige
Reduction  statt.  Erst  wird  die  Strafe  des  Versuchs  nach  den  Bestimmungen
  in  §  44  und  sodann  nach  der  hiernach  gewonnenen
Strafgröße  die  Strafe  der  Beihülfe  festgesett.

Die  Beihülfe  bei  einer  Uebertretung  ist,  sofern  sie  nicht  als  ein
selbstständiges  Delict  sich  darstellt,  straflos.  Zu  einem  culposen
Delicte  kann  eine  Beihlllfe  (im  jur.  S.  d.  Worts)  nicht  geleistet
werden.

8  49a#.—

Wer  einen  Anveren  zur  Begehung  eines  Verbrechens  oder
zur  Theilnahme  an  einem  Verbrechen  auffordert,  oder  wer  eine
Ase  Aufforderung  annimmt,  wird,  soweit  nicht  das  Gesetz  eine
andere  Strafe  androht,  wenn  das  Verbrechen  mit  dem  Tode