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oder  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedroht  ist,  mit  Gefängniß
  nicht  unter  drei  Monaten,  wenn  das  Verbrechen  mit
einer  geringeren  Strafe  bedroht  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
dehren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.
Die  gleiche  Strafe  trifft  Denjenigen,  welcher  sich  zur  Be-Lorns
  eines  Verbrechens  oder  zur  Theilnahme  an  einem
brechen  erbietet,  sowie  Denjenigen,  welcher  ein  solches  Erbieten
  annimmt.

Es  wird  jedoch  das  lediglich  mündlich  ausgedrückte  Auffordern
  oder  Erbieten,  sowie  die  Annahme  eines  solchen  nur
dann  bestraft,  wenn  die  Aufforderung  oder  das  Erbieten  an  die
Gewährung  von  Vortheilen  irgend  welcher  Art  geknupft  worden  ist.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechke  und  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
  werden.

Dieser  Paragraph  ist  in  Folge  der  Verhandlungen  über  die  Strafrechtsnovelle
  v.  J.  1876  in  das  Strafgesetzbuch  aufgenommen  worden.
Die  Versuche,  diese  Vorschrift  in  materielle,  wie  redactionelle  Uebereinstimmung
  mit  dem  §  48  zu  bringen,  erhielten  bei  den  erwähnten
Verhandlungen  nicht  die  Zustimmung  des  Reichstags.  Der  Paragraph
  ist  thunlichst  dem  einschlagenden  Gesetze  Belgiens  vom  7.  Juli
1875  nachgebildet  worden.

Die  „Aufforderung“  ist  nicht  eine  Form  der  Anstiftung,
wie  sie  in  §  48  aufgefaßt  ist,  —  sie  geht  über  dieselbe  hinaus;
jedenfalls  aber  muß  die  Aufforderung  ernstlich  gemeint  sein.  War
die  Aufforderung  aus  einem  Scherze  hervorgegangen  oder  sollte  sie
nur  zu  einer  darauf  folgenden  Erpressung  dienen,  so  fällt  sie  nicht
unter  §  49a.  Dies  ist  bestimmt  und  wiederholt  in  den  Reichstagsverhandlungen
  hervorgehoben  worden.  Das  Gleiche  gilt  von  dem
Erbieten  in  Abs.  2,  sowie  von  der  Annahme  der  Aufforderung,
bez.  des  Erbietens.  Die  Aufforderung,  wie  das  Erbieten  wird  deshalb
  nicht  straflos,  weil  etwa  der  andere  Theil  die  Aufforderung
oder  das  Erbieten  nicht  als  ernstlich  gemeint  angesehen  hat;  das
Gleiche  gilt,  wenn  die  Annahme  nicht  ernstlich  gemeint  war.

Auch  in  anderen  Bestimmungen  des  GB.  wird  die  „Aufforderung“
  zu  einer  strasbaren  Handlung  mit  Strafe  bedroht;  vgl.
§§  85.  110.  111.  112.  Auf  diese  Bestimmungen  bezieht  sich  der