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Vorbehalt:  „soweit  nicht  das  Gesetz  eine  andere  Strafe  androht;“
—  hiermit  sind  diese  Bestimmungen  völlig  salvirt.

Die  Aufforderung,  wie  das  Erbieten  und  die  Annahme  können
schriftlich,  mündlich  oder  auf  sonst  welche  Art  erfolgen.  Ist  das
Auffoxdern  oder  das  Erbieten  nur  mündlich  erfolgt,  so  soll  dasselbe
lediglich  dann  strasbar  sein,  wenn  es  an  die  Gewährung  von  Vortheilen
  irgend  welcher  Art  geknöpft  worden  ist,  d.  h.  der,  welcher
zur  That  auffordert,  muß  dem  Aufgesorderten  für  die  Ausführung
der  in  Aussicht  genommenen  That  einen  Vortheil  gelwährt  oder
versprochen  haben,  —  und  welcher  zur  That  sich  erbietet,  muß  für
die  Ausführung  der  That  Vortheile  für  sich  gefordert  haben.  In
der  Annahme  eines  solchen  Erbietens  liegt  die  Zufage  des  Vortheils.

„Vortheile  irgend  welcher  Art“  begreifen  jedweden  Vortheil.

§  50.

Wenn  das  Gesetz  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  nach
den  persönlichen  Eigenschaften  oder  Verhältnissen  resjenigen,
welcher  dieselbe  begangen  hat,  erhöht  oder  vermindert,  so  sind
diese  besonderen  Thatumstände  dem  Thäter  oder  demienigen
Theilnehmer  (Mitthöäter,  Anstifter,  Gehülfe)  zuzurechnen,  bei
welchem  sie  vorkiegen.

Die  Motive  sprechen  den  Satz  aus:  „Es  soll  Jeder  lediglich
nach  dem  Grade  seiner  Verschuldung,  wie  sie  sich  nach  seiner
Thätigkeit  und  seinen  Verhältnissen  gestaltet,  gestraft  werden.“  Die
rechtliche  Stellung  des  einzelnen  Theilnehmers  zu  der  That  ist  für
die  des  Anderen  ohne  Einfluß.  Es  kommt  die  Handlung  bei  jedem
Theilnehmer  nicht  lediglich  in  ihrer  objectiven  Beschaffenheit,  sondern
zugleich  in  der  Qualität  in  Betracht,  welche  sie  durch  die  Verhältnisse
  des  Thäters  zur  That  und  die  Absicht  des  Thäters  erhält;  —
die  Absicht  kann  nur  soweit  für  die  übrigen  Theilnehmer  maßgebend
sein,  als  sie  dieselbe  kennen  und  in  ihrer  vollen  Ausdehnung  zu  der
ihrigen  machen  können.

Bei  dem  Kindesmorde  ist  der  Extrancus  als  Theilnehmer  an
einem  Morde,  bez.  Todtschlage,  ohne  Rücksicht  auf  die  persönliche
Beziehung  des  Thäters  zu  dem  Objecte  des  Verbrechens,  zu  bestrafen.
Bei  einem,  nach  §  244  zu  bestrafenden  Diebstahle  haftet  der  Theilnehmer,
  bei  welchem  die  besonderen  Voraussetzungen  des  §  244  nicht
vorhanden  sind,  wegen  eines  gewöhnlichen  Diebstahls.