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Auf  die  Fälle,  in  denen  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  nach
den  persönlichen  Eigenschaften  oder  Berhältnissen  Desjenigen,  welcher
dieselbe  begangen  hat,  überhaupt  erst  begründet  oder  ganz
ausgeschlossen  wird,  leidet  §  50  nicht  Anwendung.

Die  bei  einem  Theilnehmer  nachträglich  eintretenden  Strafausschließungs-
  und  Strafminderungsgründe  sind  flir  die  Beurtheilung
  der  übrigen  Theilneymer  ohne  Einfluß.

Vierter  Abschnitt.
Gründe,  welche  die  Strafe  ausschließen  oder  mildern.
5  51.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der
Thäter  zur  Zeit  der  Begehung  der  Handlung  sich  in  einem
Zustande  von  Bewußtlosigkeit  oder  krankhafter  Störung  der
Geistesthätigkeit  befand,  durch  welchen  seine  freie  Willensbestimmung
  ausgeschlossen  war.

„Eine  strasbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden."“  Dieser  Satzt
schließt  die  Annahme  der  Theilnahme  und  der  Begünstigung  eines
Anderen  aus,  führt  aber  zu  der  Frage,  ob  nicht  derjenige,  welcher
den  Thäter  zur  That  verleitet  hat,  als  der  Thäter  zu  bestrafen  sei,
indem  er  sich  des  physischen  Thäters  als  eines  Wertzeuges  bediente.
Der,  welcher  bei  der  That  selbst  oder  zu  derselben  mitgewirkt  hat,
wird  nach  dem  Maße  der  eigenen  Verschuldung  zu  beurtheilen  sein.
Das  Gleiche  gilt  von  dem  Begünstiger.

„Thäter.“  Es  ist  hier  nicht  Thäter  im  technischen  Sinne  des
§5  47  gemeint,  sondern  im  allgemeinen  Sprachgebrauche,  so  daß  auch
hier  Anstister  und  Gehülfen,  sowie  die  Begünstiger  mitbegriffen  sind.

-„Zur  Zeit  der  Begehung.“  Nur  dieser  Zeitpunkt  enescheidet;
nicht  die  Zeit  des  Erfolges.  Lichte  Zwischenräume  bei  einem  Geisteskranken
  sind  besonders  zu  beweisen,  der  Beweis  selbst  aber  ist  mit
besonderer  Vorslcht  zu  beurtheilen,  da  bei  einem  Geisteskranken  auch

im  lichten  Zwischenraume  schwerlich  volle  Klarheit  herrschen  wird.

„Bewußtlosigkeit.“  Es  handelt  sich  hier  nicht  blos  um  Trunkenheit,
  welche  bis  zur  Bewußtlosigkeit  sich  gesteigert  hat,  Fieberdelirien  rc.,