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sondern  auch  um  andere  physische  Zustände,  in  denen  eine,  wenngleich
  transitorische,  Störung  des  Selbstbewußtseins  eintreten  kann.

„Krankhafte  Störung  der  Geistesthätigkeit.“  Hierher  gehören
insbesondere,  jedoch  nicht  ausschließlich,  Blödsinn  und  Wahnstun,
überhaupt  alle  Formen  der  Geistesstörung.

Ausschluß  der  freien  Selbstbestimmung  wird  verlangt  und  hiermit
  eine  bloße  Abminderung  derselben  nicht  als  Strafausschließungsgrund
  behandelt;  sie  kommt  nur  bei  Abmessung  der  Strafe,  bez.  als
mildernder  Umstand  in  Betracht.  Der  Ausschluß  muß  in  Beziehung
zu  der  That  stehen;  cs  genügt  aber  auch  zur  Straflosigkeit,  daß
die  Willensbestimmung  nur  bezüglich  der  concreten  That  ausgeschlossen
  war,  selbst  wenn  der  Ausschluß  in  anderen  oder  in  allen
Richtungen  nicht  zu  erweisen  sein  würde.

Ist  der  Thäter  wegen  Geistesschwäche  unter  Vormundschaft  gestellt,
  so  genügt  dies  nicht  zum  Beweise  der  Unzurechnungsfähigkeit,
da  bie  Unfähigkeit  zur  Verwaltung  des  Vermögens  nicht  mit  der-Unsähigkeit,
  das  Strasbare  einer  Handlung  zu  erkennen  und  sich
zum  Thun  oder  Lassen  frei  zu  bestimmen,  gleichbedeutend  ist.

Ob  der  Zustand  der  Bemußtlosigkeit  verschuldet  gewesen  oder
nicht,  ist  für  die  Frage  der  Zurechnung  zum  dolus  einflußlos.
Bgl.  dagegen  z.  B.  betreffs  der  Trunkenheit  Mil.  Str.  G.  B.  §  49  II.
Ob  die  Handlung  zur  culpa  zuzurechnen,  ist  nach  dem  einzelnen
Falle  zu  beurtheilen.  Hat  sich  der  Thäter  absichtlich  in  diesen  Zustand
  versetzt,  um  in  ihm  die  That  zu  begehen  (actio  libera  in
causa),  so  kann  die  That  selbst  als  eine  dolose  angesehen  werden;
—  auch  diese  Frage  ist  nach  dem  einzelnen  Falle  zu  beurtheilen.

§  52.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der
Thäter  durch  unwiderstehliche  Gewalt  oder  durch  eine  Drohun
welche  mit  einer  gegenwärtigen,  auf  andere  Weise  nicht  a
wendbaren  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  seiner  selbst  oder  eines
Angehörigen  verbunden  war,  zu  der  Handlung  genöthigt  worden
  ist.  -

Als  Angehörige  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  anzusehen
  Verwandie  und  Verschwägerte  auf=  und  absteigender
Linie,  Adoptiv=  und  Pflege-Eltern  und  -Kinder,  Ehegatten,  Geschwister
  und  deren  Ehegatten,  und  Verlobte.