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Auch  hier  spricht  das  Gesetz  davon,  daß  eine  strafbare  Handlung
  nicht  vorhanden  sei.  Während  in  §  51  dem  Thäter  die  Erkenntniß
  der  Strafbarkeit  der  Handlung  abgeht,  ist  sie  im  Falle
des  3  52  vorhanden,  aber  es  fehlt  die  Freiheit  der  Selbstbestimmung;
  der  Thäter  sinkt  zum  unfreien  Werkzeuge  herab;  —  in  §  53
und  §  54  ist  die  Freiheit  der  Selbstbestimmung  nicht  ausgeschlossen,
aber  in  §  53  ist  eine  strafbare  Handlung  nicht  vorhanden,  weil  die
Handlung  eine  rechtmäßige  Vertheidigung  gegen  das  Unrecht
enthält,  und  in  §  54  das  Gesetz  die  Bestrafung  aus  Billig  keitsrücksichten
  ausschließt.

Der  Schwerpunkt  des  §  52  liegt  in  dem  Worte  „enöthigt“.

Die  physische  Gewalt  wird  als  Zwang  zur  That  selten  vorkommen,
jedenfalls  muß  sie  den  Widerstand  beseitigen.  Die  Drohung  dagegen
  soll  eine  auf  Leib  oder  Leben  gerichtete  sein,  um  einen  Zwang,
eine  Nöthigung  zu  begründen;  —  die  That  muß  dem  Thäter  als
die  einzige  Rettung  zur  Abwendung  aus  der  unmittelbar  drohenden  Gefahr
  erschienen  sein.  Ebenso  muß  zwischen  der  That  und  der  Gefahr
ein  gewisses  Gleichmaß  obwalten,  welches  bei  einer  Abwägung  der
Gefahr  einerseits  und  der  That  andererseits  die  letztere  nicht  schwerer
als  die  erstere  darstellt.  Ob  ein  solcher  Zwang  vorhanden  gewesen,
ist  dusestio  facti  und  namentlich  nach  Zeit,  Ort  und  sonstigen  Verhältnissen
  der  That,  sowie  nach  der  Individualität  des  Genöthigten  zu  entscheiden;
  —  es  löst  sich  daher  die  Frage  in  eine  Beweisfrage  auf.
Durch  Irrthum  des  Genöthigten  wird  der  dolus,  nicht  aber  unbedingt
  die  culpa  ausgeschlossen.  —  Andere  Gefahren  als  für  Leib
oder  Leben  oder  Drohungen,  deren  unmittelbare  Ausführung  nicht
zu  erwarten  ist,  reichen  nicht  aus.  —  Ist  die  Drohung  nicht  ernstlich
  gemeint  gewesen,  so  ist  dies  einflußlos,  wenn  sle  nach  Lage  der
Sache  für  eine  ernstliche  gehalten  werden  mußte.  —  Der  Nöthiger
kann  in  Bezug  auf  die  That  selbst  als  der  Thäter  angesehen
werden.
Verschwägerte.  Die  Lösung  des  die  Schwögerschaft  begründenden
  Ehebandes  ist  einflußlos.  —  Völlig  geschiedene  Ehegatten  gehören
nicht  zu  den  „Ehegatten“.  —  Plegeeltern.  Das  thatsächliche  Verhältniß
  entscheidet.  —  Verlobte.  Es  wird  ein  civilrechtlich  giltiges
Eheverlöbniß  vorausgesetzt.  —  Geschwister  sind  voll-  und  halbbürtige,
  nicht  Stiefgeschwister.  —  „Eltern  und  Kinder“  umfaßt  auch  die
uneheliche  Berwandtschaft.