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Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  die
Handlung  durch  Nothwehr  geboten  war.

Nothwehr  ist  diejenige  Vertheidigung,  welche  erforderlich
ist,  um  einen  gehemwärüigen  nwectswidrigen  Angriff  von  sich
oder  einem  Anderen  abzuwende

Die  Ueberschreitung  der  Notzwehr  ist  nicht  strafbar,  wenn
der  Thäter  in  Bestürzung,  Furcht  oder  Schrecken  über  die
Grenzen  der  Vertheidigung  hinausgegangen  ist.

Nothwehr  ist  ein  Recht,  welchem  das  angreifende  Unrecht  gegen-Ülbersteht;
  —  im  Nothstande  dagegen  steht  dem  Recht  ein  anderes
Recht  gegenüber;  das  höhere  Recht  will  sich  auf  Kosten  des  geringeren
  Rechtes  eines  Anderen  erhalten.  Nothwehr  ist  durch  einen
Angriff  bedingt.  Die  Nichterfüllung  einer  Leistung  berechtigt  nicht
zu  einer  Nothwehr;  es  ist  weder  Noth  vorhanden,  noch  eine  Wehr
erforderlich.

Der  Angriff  muß  rechtswidrig  und  gegenwärtig  sein.  Im
„Rechtswidrigen“  liegt  das  Requisit  des  „unverschuldeten“.  Ein,
durch  den  Angegriffenen  verschuldeter  Angriff  kann  über  das  Maß
hinausgehen  und  dadurch  rechtswidrig  werden;  es  kann  daher,  nach
Befinden,  selbst  der  auctor  ringe  zur  Nothwehr  befugt  sein.

Gegenwärtig  ist  der  Angriff,  wenn  er  begonnen  hat  oder  unmittelbar
  bevorsteht;  dagegen  begründet  eine  künftige  oder  vorübergegangene
  Gefahr  nicht  das  Recht  der  Nothwehr.  Es  kann  jedoch
auch  nach  Beendigung  des  Angriffs  noch  Gefahr  der  sofortigen
Wiederholung  vorhanden  sein  und  diese  die  Nothwehr  rechtsertigen.
Bei  dem  Diebstahle  kann  der  Angriff  so  lange  als  vorhanden  angesehen
  werden,  als  der  Bestohlene  dem  Diebe  das  Entwendete  abzunehmen
  vermag.

Der  Angriff  kann  gegen  Leib,  Leben,  Ehre  oder  Vermögensgegenstände
  gerichtet  sein.  Hierher  gehören  auch  die  Angriffe  auf
die  Freiheit,  die  Keuschheit  und  den  Besitz.  Die  wörtliche  Beleidigung
  kann  nur  ausnahmsweise  hierher  gerechnet  werden.  Bei  dem
Diebstahle  kann  Gefährdung  der  Person  concurriren;  sie  ist  jedoch
nicht  Voraussctzung  der  Nothwehr.

Der  Angriff  kann  auch  gegen  dritte  Personen  gerichtet  sein.
Hler  ist  jeder  Dritte  (nicht  blos  der  Angehörige)  zur  Nothwehr  be-