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fugt,  auch  ohne  Ansuchen  des  Bedrohten  und  auch  bei  Unkenntniß
defselben  von  der  ihm  drohenden  Gefahr.

Die  Grenzen  der  Nothwehr  sind  durch  die  Worte  „geboten“
und  „erforderlich,  um“  bezeichnet.  Die  Stärke  und  der  Umfang
des  Angriffs  dürfen  bei  den  Mitteln  und  dem  Maße  der  Nothwehr
nicht  unbeachtet  bleiben.  Ist  sofortige  obrigkeitliche  Hülfe  möglich,
so  ist  die  Nothwehr  nicht  „geboten“",  noch  „erforderlich“;  den  Eintritt
  derselben  abzuwarten  ist  jedoch  der  Bedrohte  ebensowenig  verpflichtet
  als  durch  Flucht  sich  zu  retten.  Die  Individualität  des
Bedrohten  wird  vorzugsweise  zu  berülcksichtigen  und  die  Schlußbestimmung
  des  Paragraphen  nicht  zu  vag  aufzufassen  sein.  Der
Irrthum  des  angeblich  Bedrohten  über  die  Existenz  der  Gefahr
schließt  den  dolus  aus,  kann  aber  die  Zurechnung  zur  culpa  begründen.


Der  Exceß  der  Nothwehr  ist  kein  bewußtes  Ueberschreiten
der  Nothwehrgrenzen;  —  die  bewußte  Ueberschreitung  ist  eine  selbstständige,
  strafbare  Handlung.  Der  Erceß  selbst  setzt  ferner  begrifflich
  das  Vorhandensein  der  Bedinguugen  der  Nothwehr  voraus,
und  die  Straflosigkeit  kann  nur  erst  in  Frage  kommen,  nachdem
das  Vorhandensein  der  Nothwehr  festgestellt  worden.  Exceß  ist
nicht  vorhanden,  wenn  der  Angriff  bereits  beendigt  war,  sei  es,
daß  der  Angreifer  besiegt  oder  das  angegriffene  Object  vollständig
verloren  war,  —  die  That  ist  solchenfalls  ein  selbstständiges  Vergehen.
  Die  vorzeitige,  wie  die  nachzeitige  Gewalt  des  Angegriffenen
sind  im  Allgemeinen  strenger  zu  beurtheilen,  als  der  Exceß.

Wird  die  Straflosigkeit  des  Excesses  verneint,  so  kann  dessenungeachtet
  die  Frage  nach  mildernden  Umständen  gestellt  werden.

Gegen  die  Nothwehr  ist  die  Vertheidigung  des  ersten  Angreifers
nicht  zulässig,  wohl  aber  gegen  den  Exceß.

8  54.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  die
Handlung  außer  dem  Falle  der  Nothwehr  in  einem  unverschuldeten,
  auf  andere  Weise  nicht  zu  beseitigenden  Nothstande
zur  Rettung  aus  einer  gegenwärtigen  Gefahr  für  Leib  oder
Leben  des  Thäters  oder  eines  Angehörigen  begangen  worden  ist.

Erst  das  Gesetz  hat  hier  die  Straflofigkeit  begründet.  Die
Rechtfertigung  liegt  lediglich  in  der  billigen  Berücksichtigung  der