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menschlichen  Schwãche,  welcher  man  nicht  zumuthen  will,  in  einer
Lebensgefahr  das  Leben  zu  opfern,  obgleich  man  es  mit  Berletzung
eines  Dritten  retten  kann.

Das  Gesetz  erkenut  das  Recht  nur  bei  Gefährdung  des  Lebens
und  der  Gesundheit  und  unter  der  Voraussetzung,  vaß  der  Thäter
oder  ein  Angehöriger  desselben  der  Gefährdete  ist,  an;  im  Worte
„Leib“  ist  überdieß  eine  erhebliche  Gefährdung  der  Gesundheit,  insbesondere
  der  Integrität  des  Körpers  ausgedrückt.

Der  §  54  ist  auf  den  Gefährdeten  und  dessen  Angehörige  beschränkt;
  weiter  geht  das  Recht  zur  Hülfe  für  einen  Dritten  nicht.

Der  Nothstand  kann  durch  die  Handlung  eines  Dritten  oder
durch  Naturereignisse  oder  andere  zufällige  Veranlassungen  herbeigeführt
  sein;  auch  Drohungen  gehören  hierher.  Der  Nothstand  muß
unverschuldet  sein;  —  es  ist  jedoch  §  54  nicht  ausgeschlossen,  wenn
die  Gesahr  nur  die  mittelbare  Folge  dieser  Verschuldung  ist.

Ob  Nothstand  vorhauden,  darüber  entscheidet  zunächst  der  redliche
  Glaube  des  Thäters.  Bloßer  Wahn  reicht  nicht  hin.  Ebenso
wird  hier  eine  Gleichmäßigkeit  zwischen  dem  drohenden  Uebel  und  der
zu  dessen  Abwehr  begangenen  Verletzung  erfordert.

Die  Gefahr  muß  auf  andere  Weise  nicht  abzuwenden  sein.  Es
ist  hier  ein  wesentlicher  Unterschied  gegenllber  ver  Nothwehr  vorhanden.
  Bieten  sich  andere  Mittel  zur  Beseitigung  dar,  #  B.  Flucht,
so  steht  dem  Gefährdeten  der  Schutz  des  8  54  nicht  zu.

Gegen  den  Angriff  zur  Rettung  aus  dem  Nothstande  kann
Nothwehr  des  Angegriffenen  zulässig,  sein.

Der  Erceß  ist  hier  nicht,  wie  bei  der  Nothwehr,  privilegirt;
denn  Nothwehr  ist  Abwehr,  ist  Nothrecht;  —  Nothstand  ist  nur
Entschuldigung,  welche  kraft  des  Gesetzes  bie  Strafbarkelt  ausschließt.

8  55.

Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr
  nicht  vollendet  hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich
verfolgt  werden.

Gegen  denselben  können  jedoch  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen
  Vorschriften  die  zur  Besserung  und.  Beaufsichtigung
  geeigneten  Maßregeln  getrofsen  werden.  Insbesondere
kann  die  Unterbringung  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt
  erfolgen,  nachdem  durch  Beschluß  der  Vormundsschafts-