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behörde  die  Begehung  der  -  festgestellt  und  die  Unterbringung
  für  zulässig  erklärt  ist

Abs.  2  ist  erst  durch  die  Ncrelle  i  in  §  55  eingeschaltet  worden.

Die  Jugend  ist  bei  Kindern  unter  12  Jahren  Strafausschließungsgrund;
  mit  dem  18.  Altersjahre  tritt  die  volle  Zurechnung
  ein.  Bei  Personen  zwischen  dem  12.  und  dem  18.  Altersjahre
  ist  die  Vorfrage,  ob  der  Thäter  bei  Begehung  der  That  die
zur  Erkenntniß  ihrer  Strasbarkeit  erforderliche  Einsicht  besessen,  zu
entscheiden.  Im  Falle  ihrer  Bejahung  tritt  eine  mildere  Strafe,  im
Falle  ihrer  Verneinung  Straflosigkeit  ein.

Die  Straflosigkeit  des  Kindes  rc.  bezieht  sich  auf  alle  Delicte,
sowie  auf  alle  Schuldgrade  und  Theilnahmcformen;  —  sie  kommt
dem  strafmündigen  Theilnehmer  nicht  zu  Statten.

Es  entscheidet  bei  den  Altersterminen  lediglich  die  Zeit  der
That,  nicht  die  der  Strafrerfolgung.

Die  Berechnung  des  Alters  erfolgt  nicht  a  momento  ad  momentum,
  sondern  a  die  ad  diem,  und  zwar  nach  vollen  Tagen,
aß  der  letzte  Tag  unbedingt  mit  der  Mitternachtsstundc  enrigt.

Bei  Kindern  unter  12  Jahren  ist  dic  criminelle  Bestrafung,
nicht  auch  ein  polizeiliches  Straf-  und  Correctionsverfahren  ausgeschlossen.


Die  Vormundschaftsbehörde  bewirkt  die  Feststellung  der  Handlung
  nicht  nach  den  Regeln  des  Untersuchungsrerfahrens,  noch  findet
ein  contradictorisches  Verfahren  oder  ein  Urtheil  slatt;  vielmehr
tritt  hier  ein  sogenanntes  Administrativrerfahren  ein.  Den  Polizeie
behörden  hat  diese  Feststellung  entzogen  werden  sollen.  Gegen  die
Entschliechung  der  Vormundschaftsbehörde  findct  nach  den  in  dieser
Beziehung  geltenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  Beschwerde  statt.
Ueber  die  Dauer  der  Unterbringung  entscheidet  die  Verwaltungsbehörde,
  wie  in  den  Fällen  des  §  56  Abs.  2;  die  dasige  Schlußbestimmung
  leidet  auch  hier  entsprechende  Anwendung;  jedoch  ist  die
Regulirung  der  Frage  lediglich  der  Lanresgesetzgebung  anheimgegeben.


In  den  Motiven  der  Regierungs-  Vorlage  wurde  bezüglich
dieses  Zusatzes  zu  §  55  bemerkt,  daß  die  Fassung  einen  Zweifel
darilber  nicht  zulasse,  daß  die  Unterbringung  der  verwahrlosten
Kinder  auch  in  geeigneten  Privathäusern  erfolgen  könne.  Ebenso