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wurde  bei  den  Reichstagsverhandlungen  bemerkt,  daß  unter  den
im  Paragraphen  erwähnten  Correctionsmaßregeln  auch  die  Schulstrafen
  mit  inbegriffen  sind,  ferner  die  Ueberweisung  der  Kinder  an
eine  besondere  disciplinarische  Behandlung  durch  die  Lehrer,  und  daß
die  Ueberweisung  in  eine  Privatanstalt  und  in  einzelne  Familien,
die  das  Vertrauen  der  Behärde  besitzen,  zulässig  ist.  .

8  56.

Ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das
zwölfte,  aber  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte,
aine  raton  Handlung  begangen  hat,  ist  freizusprechen,  wenn

Begehung  derselben  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarit
  beegesun  Einsicht  nicht  besaß.

In  dem  Urtheile  ist  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte
seiner  Familie  überwiesen  oder  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt
  gebracht  werden  sol.  In  der  Anstalt  ist  er  so
lange  zu  behalten,  als  die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  solches  für  erforderlich  erachtet,  jedoch  nicht  über  das
vollendete  zwanzigste  Lebensjahr.

Die  Frage,  ob  die  Einsicht  2c.  vorhanden  gewesen,  ist  im  Erkenntnisse
  ausdrücklich  zu  beantworten  und  ist  durch  die  Bejahung
des  „Schulodig“  nicht  erledigt.

Die  Einsicht  ist  mit  der  Zurechnungsfähigkeit  nicht  identisch:
die  letztere  kann  bejaht  und  dessenungeachtet  sodann  erstere  verneint
werden.  Wird  letztere  verneint,  so  bedarf  es  der  Antwort  auf  die
Frage  der  Einsicht  nicht.

Die  Einsicht  ist  speciell  bezüglich  der  concreten  That  festzustellen
und  daher  die  besondere  Natur  derselben  in  Betracht  zu  ziehen.
Die  Einsicht  kann  bezüglich  einer  That  bejahr,  bezüglich  einer  anderen,
  obschon  gleichzeitigen,  verneint  werden.

Das  bloße  Bewußtsein  der  Unerlaubtheit  einer  Handlung  reicht
ebensowenig  hin,  als  auch  die  Frühreife  allein  oder  die  sittliche  Verwilderung
  den  Beweis  der  Einsicht  nicht  ersegzt.

Das  Erkenntniß,  von  welchem  Al.  2  spricht,  ist,  nach  der  Ansicht
  Einiger,  nur  das  Enderkenntniß;  —  nach  der  Ansicht  Anderer
kann  es  in  jedem  Stadium  ertheilt  werden,  sobald  Gewißheit  über
die  Thäterschaft  vorliegt.