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Die  Vollziehung  des  Urtheils  und  daher  auch  die  Wahl  der
Anstalt  steht  der  Poligeibehörde  zu.

8  57.

Wenn  ein  Angeschuldiger,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er
das  zwölfte,  aber  nicht  das  achtzehnte  W“  vollendet
hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  bei  Begehung
derselben  die  zur  Erkenniniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche
Einsicht  besaß,  so  kommen  gegen  ihn  folgende  Bestimmungen
zur  Anwendung:

1)  ist  vie  Handlung  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem
Zuchthaus  bedroht,  so  ist  auf  Gefängniß  von  drei  bis
zu  funfzehn  Jahren  zu  erkennen;

2)  ist  die  Handlung  mit  lebenslinglicher  Festungshaft  bedroht,
  so  ist  auf  Festungshaft  von  drei  bis  funfzehn
Jahren  zu  erken

3)  ist  die  Lan#lung  imi  Zuchthaus  oder  mit  einer  anderen
Strafart  bedroht,  so  ist  die  Strafe  zwischen  dem  gesetzlichen
  Mindestbetrage  der  angedrohten  Strafart  und  der
Hälfte  des  Höchstbetrages  der  angedrohten  Strafe  zu  bestimmen.


Ist  die  so  bestimmte  Strafe  Zuchthaus,  so  tritt  Gefängniwßstrafe
  von  gleicher  Dauer  an  ihre  Stelle;

4)  ist  die  Handlung  ein  Vergehen  over  eine  Uebertretung,
so  kann  in  besonders  leichten  Fällen  auf  Verweis  erkannt

werden:

5)  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder
einzelner  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit
von  Polizei-Aussicht  ist  nicht  zu  erkennen.

Die  Freiheitsstrafe  ist  in  besonderen,  zur  Verblßung
von  Strafen  jugendlicher  Personen  bestimmten  Anstalten  oder
Räumen  zu  vollziehen.

Es  lann  nach  §  57  weder  auf  Tod,  noch  auf  Zuchthaus,  noch
auf  lebenslängliche  Festungshaft,  noch  auf  Verlust  der  Ehrenrechte,
noch  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaussicht,  —  wohl  aber  auf  Gefängniß
  bis  zu  15  Jahren  (im  Falle  1)  erkannt  werden.  Auch  auf
Unterbringung  in  eine  Besserungsanstalt  darf  nicht  erkannt  werden.
Zulässig  ist  hier  als  einziger  Fall  der  Verweis.