46

Den  obigen  Strafsätzen  liegen  die  gesetzlichen  Strafbrohungen
für  die  vollendete  Strasthat  zu  Grunde.  Bei  dem  Bersuche,
der  Beihülfe  2c.  wird  daher  erst  die  Strafe  zu  ermitteln  sein,  welche
einen  Erwachsenen  im  Falle  des  Versuchs  2c.  getroffen  haben
würde.  Die  solchergestalt  ermittelte  Strafe  ist  die  Norm,  welche
in  den  obigen  Strafsätzen  ausgestellt  ist.  Nach  ihr  ist  sodann  die
Strafe  des  Versuchs  für  den  jugendlichen  Thäter  zu  bestimmen;
es  wird  daher  eine  doppelte  Reduction  vorzunehmen  sein.

Bei  der  realen  Concurrenz  mehrerer  Delicte  desselben  Thäters
sind  die  Einzelstrafen  nach  §  57  festzustellen,  und  sodann  erst
ist  die  Gesammtstrase  nach  §  74  f.  zu  ermitteln.

Die  Jugend  ist  nicht,  außer  der  Milderung  des  §  57,  noch
besonders  als  ein  mildernder  Umstand  bei  der  Strafbestimmung  zu
behandeln;  —  jedoch  ist  diese  Ansicht  bestritten.

Durch  die  Strafherabsetzung  wegen  Jugend  wird  die  verwirkte
  Strase  festgesetzt,  und  diese  ist  auch  die  Norm  bei  der
Verjährungsfrage.  Diese  Meinung  ist  bestritten.  Andere  wollen
bei  dieser  Frage  auch  bezüglich  der  Jugend  die  regelmäßige  Strafdrohung
  entscheiden  lassen.

Die  Strafbestimmung  unter  1  leidet  Anwendung,  wenngleich
lebenslängliches  Zuchthaus  nicht  absolut,  sondern  in  Berbindung
mit  zeitiger  Zuchthausstrase  angedroht  ist.  Sind  bei  Nr.  3  alternative
  mehrere  Strafarten  angedroht,  so  ist  der  gesetzliche  Mindestbetrag
  der  geringeren  Strafart  als  Grenze  anzusehen.

Der  Verweis  ist  Strase;  —  derselbe  ist  bei  der  Rückfallsfrage
mitzuzählen.  Die  Modalität  der  Vollstreckung  ist  nicht  bestimmt.
Er  kann  erst  nach  Rechtskraft  des  Erkenntnisses  ertheilt  werden;
gegen  dasselbe  sind  die  ordentlichen  Rechtsmittel  zulässig.  Er  ist
neben  der  Freiheits=  bez.  Geldstrase  zulässig  und  mit  diesen  Strafarten
  nicht  compatibel.

Der  Verweis  setzt  einen  „besonders  leichten  Fall“  voraus.  Die
Iungend  des  Thäters,  wegen  deren  der  Verweis  überhaupt  zuläsfig
ist,  kann  nicht  zur  Begründung  der  Annahme,  daß  ein  solcher  Fall
vorliege,  angeführt  werden.

Andere  Nebenstrafen  als  die  unter  Nr.  5  genannten,  z.  B.
Einziehung,  sind  nicht  ausgeschlossen.