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8  58.

Ein  Taubstummer,  welcher  die  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit
  einer  von  ihm  begangenen  Handlung  erforderliche  Einsicht
  nicht  besaß,  ist  freizusprechen.

Der  Taubstumme  wird,  ohne  Unterschied  des  Alters,  dem  jugendlichen
  Thäter  gleichgestellt,  wenn  ihm  die  „Einsicht“  mangelt.
Mährend  jedoch  bei,  dem  Jugendlichen  die  Bejahung  der  „Einsicht“
ausdrücklich  im  Erkenntnisse  zu  erwähnen  ist,  um  eine  Bestrafung
auszusprechen,  wird  bei  dem  Taubstummen  die  „Einsicht“  voransgesetzt,
  und  es  ist  daher  die  Verneinung  derselben  nur  Strafausschließungsgrund.
  Wird  der  Mangel  an  Einsicht  nicht  angenommen,
so  tritt  die  volle  ordentliche  Strafe  ein.

8  59.

Wenn  Jemand  bei  #egehung  einer  strafbaren  Handlung
das  Vorhandensein  von  Thatumständen  nicht  kannte,  welche
zum  gesetzlichen  Thatbestande  gehören  oder  die  Strafbarteit  erhöhen,
  so  sind  ihm  diese  Umstände  nicht  zuzurechnen.

Bei  der  Bestrafung  fahrlässig  begangener  Handlungen
gilt  diese  Bestimmung  nur  insoweit,  als  die  Untenntniß  selbst
nicht  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet  ist.

*  59  leidet  auf  alle  Delicte,  auch  die  Uebertretungen,  Anwendung.


Das  Gesetz  handelt  nur  von  den  Fällen,  in  denen  die  That
an  sich  schwerer  ist,  als  die  Absicht  des  Thäters  reicht;  es  spricht
nur  von  Thatbestandsmomenten  und  von  (gesetzlich  bestimmten)
Straferhöhungsgründen;  Strafausschließungs=  und  Milderungsgründe
  werden  nicht  berührt.  Die  irrige  Voraussetzung  eines
Strafausschließungsgrundes  kommt  dem  Thäter  nur  soweit  zu
Statten,  als  sie  den  dolus  ausschließt.  Die  irrige  Annahme  bei
einem  Antragsdelicte,  daß  der  Verletzte  den  Antrag  nicht  stellen
werde,  ist  einflußlos.  Die  irrige  Annahme  eines  Mklberungsgrundes
  berührt  Überhaupt  den  dolus  nicht.

In  den  Fällen,  in  denen  vom  Gesetze  der  Eintritt  eines  schmereren
  Erfolges  der  That  als  besonderer  Straferhöhungsgrund  bezeichnet
  wird,  z.  B.  §  178.  #§  206,  leidet  auf  die  Zurechnung  des
Erfolges  §8  59  nicht  Anwendung;  —  es  wird  nicht  ersor  daß

Schwarze.  Straf#gesetzbuch.  2.  Aufl.