50

der  dolus  des  Thäters  auf  diesen  Erfolg  sich  bezogen  habe.  Ebensowenig
  schützt  den  Thäter  die  Einwendung,  daß  bezüglich  dieses
Erfolges  ihm  eine  culpa  nicht  zur  Last  falle.

Der  Irrthum  kann  zur  Straflosigkeit  führen,  wenn  er  die
das  Wesen  des  Delicts  darslellenden  Thatumstände  betrifft,  z.  B.
beim  Inzest  die  Kenntniß  von  der  Berwandtschaft  vex  betheiligten
Person;  —  er  kann  aber  auch  nur  die  schwerere  Onaliftcation  betreffen,
  z.  B.  die  Unkenntniß  des  Todtschlägers  davon,  daß  der
Getödtete  sein  Vater  ist;  hier  ist  nur  der  einfache  Todtschlag  dem
Thäter  zur  Schuld  zuzurechnen.  Es  gehört  hierher  auch  der  Fall,
wenn  dem  Theilnehmer  besondere  Umstände  unbekannt  sind,  die  in
der  Person  oder  der  Handlung  eines  anderen  Theilnehmers  liegen
und  die  Strafbarkeit  nach  gesetzlicher  Vorschrist  erhöhen  (vgl.  8  47.
*  49).

Der  Irrthum  kommt  nur  soweit  in  Betracht,  als  er  zur  Zeit
der  That  vorhanden  war,  verliert  aber  nicht  seine  Bedeutung  für
die  strafrechtliche  Beurtheilung,  wenn  er  nach  der  That  nicht  mehr
vorhanden.

Der  Rechisirrthmm  schütz,  nach  der  herrschenden  Meinung,
nicht.  Hierher  gehört  aber  nicht  der  Fall,  wenn  Jemand  das  ihm
bekannte  Gesetz  auf  die  beabsichtigte  That  unrichtig  anwendet;  z.  B.
falsche  Auffassung  der  Bestimmung  über  die  Berwandtschaftsgrad-Berechnung
  bei  dem  Inzeste.  Es  ist  hler  nicht  ein  Irrthum  über
das  Strasgesetz,  sondern  über  dessen  Anwendung  vorhanden;  derselbe
  ist  als  thatsächlicher  Irrthum  zu  behandeln.

Insbesondere  schützt  der  Irrthum  Über  Anwendung  civilrechtlicher
  Grundsätze;  z.  B.  A.  verkausft  in  dem  Jrrthum,  daß  er  das
Eigenthum  der  Sache  durch  ein,  hierzu  *ie  nicht  geeignetes  Geschäft
  erworben  habe,  die  Sache  an  den  B.,  —  C.  nimmt  an.  daß
ein  Vertrag  nicht  zu  Stande  gekommen,  weil  er  ihn  irrig  zu  denienigen
  zählt,  deren  Abschluß  schriftliche  Vollziehung  ersordert.  Es
wird  hier  der  dolus  durch  den  guten  Glauben  des  Thäters  ausgeschlossen.
  Der  Beweis  des  guten  Glaubens  wird  thatsächlich  in
der  Hauptsache  dem  Angeschuldigten  zufallen.  Namentlich  gilt  dies
von  der  Frage,  ob  ein  „widerrechtlicher  Vermögensvortheil“  von
dem  Thäter  auch  für  einen  solchen  angesehen  worden  sei,  B.  bei
der  Erpressung.

„nicht  zuzurechnen.“  Die  Handlung  ist  also  an  sich  strafbar,