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aber  der  Beweis  des  Irrthums  beseitigt  die  Zurechnung  überhaupt
oder  bezüglich  des  erschwerenden  Umstandes.  —  Die  Fälle,  in  denen
die  Wissenschaft  von  einem  Umstande  zum  Thatbestandsmomente
im  Gesetze  ausdrücklich  erhoben  worden,  gehören  nicht  hierher;
bler  wird  der  besondere  Beweis  der  Wissenschaft  von  der  Anklage
zu  führen  sein.

Die  sogenannten  Verwechselungsfälle  (error  in  objeeto)  und
Abirrungsfälle  (aberratio  ictus)  gehören  nicht  hierher.

In  die  Unkenntniß  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet,  so  ist  die
That  dem  Thäter  als  culpose  zuzurechnen,  vorausgesetzt,  daß
sie  zu  denjenigen  Delicten  gehört,  bei  denen  auch  die  culpose  Begehung
  gestraft  wird.  Keineswegs  wird  mit  der  Bestimmung  in
Al.  2  ein  culposes  Delict  außerhalb  dieser  Delicte  statuirt,  und
ebensowenig  ist  die  Unkenntniß  an  sich  eine  culpa;  vielmehr
wird  der  Beweis,  daß  die  Unkenntniß  durch  culpa  verursacht
worden,  erforbert.

8  60.

Eine  erlittene  Untersuchungshaft  kann  bei  Fällung  des
Urtheils  auf  die  erkannte  Strafe  ganz  oder  theilweise  angerechnet
  werden.

Die  Aurechnung  ist  lediglich  in  das  Ermessen  des  Richters
gestellt;  sie  kann  daher  insoweit,  als  die  Frage  der  Anrechnung
überhaupt  bejaht  oder  verneint  worden,  nicht  Gegenstand  einer
N.  B.  sein.  Sie  kann  nicht  weiter  gehen,  als  die  Zeiwauer  der
Hast  selbst  beträgt.  Eine  Ueberschreitung  dieses  Zeitraums  würde
Nichtigkeit  begründen.

Die.  Anrechnung  ist  weder  Straszumessungs=  noch  ein  Milderungsgrund.
  Die  Strafe  ist,  ohne  Rücksicht  auf  sie,  in  ihrem
vollen  Betrage  im  Erkenntnsse  auszusprechen.  Auf  diese  erkannte
Strafe  ist  sodann  die  Haft  an-  und  abzurechnen.

Bei  einer  Gesammtstrafe  kann  erst  nach  Feststellung  derselben
und  auf  dieselbe  die  Haft  abgerechnet  werden.  Wird  eine  solche
Strase  nach  §  79  erkannt,  so  kann  die  Haft  aus  der  frllheren
Untersuchung  erst  auf  die  Gesammtstrafe  abgerechnet  werden.

Die  Anrechnung  ist  selbstverständlich  bei  der  Todes-  und  einer
lebenslänglichen  Freiheitsstrase  ausgeschlossen,  wohl  aber  bei  Geldstrase
  zulässig.  Daß  im  Erkenntnisse  bereits  die  im  Falle  der  Un-4

