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einbringlichkeit  der  Geldstrafe  eintretende  Freiheitsstrafe  bestimmt  sei,
ist  nicht  erforderlich.  Ebensowenig  findet  zu  diesem  Behufe  eine
vorherige  Umwandlung  der  Geldstrafe  statt;  vielmehr  wird  die
Geldstrase  nach  richterlichem  Ermessen  abgemindert,  ohne  an  die
Umwandlungssätze  des  §  29  gebunden  zu  sein.  Bezüglich  der  Nebenstrafen
  findet  grundsätzlich  eine  Anrechnung  nicht  statt.  Selbst  wenn
die  Freiheitsstrafe  für  völlig  verbüßt  erachtet  over  die  Gefängnißstrafe
  in  Folge  der  Anrechnung  auf  weniger  als  drei  Monate  abgemindert
  wird,  ist  der  erkannte  Verlust  der  Ehrenrechte  nicht  mit
beseitigt  oder  abgemindert.  —  Der  Verweis  kann  durch  die  Haft
absorbirt  werden.

Durch  die  Anrechnung  kann  selbstverständlich  die  Strafart  bezüglich
  des  Strafrestes  nicht  geändert  werden.  Es  kann  sonach  hier
thatsüchlich  eine  geringere  als  einjährige  Zuchthausstrafe  zur  Vollstreckung
  kommen.  Die  Anrechnung  kann  auch  die  Strafe  vollständig
  absorbiren;  die  Strafe  ist  solchenfalls  durch  die  Haft  für
verbüßt  zu  erachten,  aber  auch  hier  im  Urtheile  ausdrücklich  auszusprechen.
  Die  dergestalt  verbüßte  Strase  zählt  bei  dem  Rückfalle
als  Vorbestrafung.

-  Das  Gesetz  spricht  von  Untersuchungshaft.  Es  kann  jedoch
bierher  auch  die  Hast  während  der  Vorerörterungen  gerechnet

Daß  die  Haft  unverschuldet  —  an  sich  oder  in  ihrer  Dauer  —
gewesen,  ist  im  Gesetze  nicht  ausdrücklich  verlangt;  jedoch  selbstverständlich.
  Das  Unverschuldetsein  kann  auch  in  der  Handlung
oder  Unterlassung  eines  Dritten  liegen.

Es  ist  streitig,  ob  die  Anrechnung  nach  der  Zeitdauer  der  Haft,
ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  erkanuten  Strase,  oder  nach  dem
gesetzlichen  Geltungsverhältnisse,  wobei  die  Hast  dem  Gefängnisse
Reichzustellen,  zu  bewirken  sei?  Für  die  erstere  Meinung  wird  geltend
  gemacht,  daß  der  Zeitverlust  das  maßgebende  Moment  sei,
nicht  aber  die  Art  der  Haft  entscheide,  —  filr  die  letztere,  daß  bei
der  Frage,  ob  eine  Strafe  oder  ein  Theil  derselben  verbüßt  sei,
die  Zeitdauer  dann,  wenn  eine  schwerere  Strafart  erkannt  sei,
nicht  allein  entscheidc.