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Eine  Handlung,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
  ist  nicht  zu  verfolgen,  wenn  der  zum  Antrage  Berechtigte
es  unterläßt,  den  Antrag  binnen  drei  Monaten  zu  stellen.
Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  seit  welchem  der  zum  Antrage
  Berechtigte  von  der  Handlung  und  von  der  Person  des
Thiters  Kenntniß  gehabt  hat.

Der  Antrag  des  Verletzten  bedingt  uur  die  Zulässigkeit  der
Strafversolgung  und  ist  die  Sachlegitimation  flür  den  Staatsanwalt;
  —  die  Handlung  selbst  ist  an  sich  strafbar.  In  diesem
processualen  Momente  des  Antrages  erschöpft  sich  jedoch  nicht  das
Wesen  desselben;  vielmehr  sind  mit  ihm  auch  wichtige  materielle
Eigenschaften  verbunden,  so  daß  er  nach  beiden  Richtungen  hin
seine  Wirkung  äußert.

Die  rechtliche  Natur  des  Antrages  ist  auch  in  den  Bestimmungen
  der  §§  102.  103.  101  dieselbe;  —  daß  der  Antrag  hier
von  einer  Regierung  gestellt  wird,  macht  keinen  Unterschied.  Dagegen
  ist  die  „Ermächtigung“  des  Beleidigten  r2c.,  von  welcher  in
§§  99.  101,  sowie  in  9  197  die  Rede  ist,  insofern  anders  zu  behandeln,
  als  in  den  Fällen  der  Ermächtigung  die  Einleitung  vorbereitender
  Maßregeln  bis  zu  dem  Eingange  derselben  nicht  ausgeschlossen
  wird.  Durch  die  Ablehnung  der  Ermächtigung  wird  die
Fortstellung  dieser  Maßregeln  sistirt.  Es  ist  jedoch  auch  in  Antragsfällen
  die  vorläufige  Festnahme  des  Thäters  bei  Verdacht  der
Flucht  desselben  und  die  Sicherung  der  vergänglichen  Beweise  der
That  nicht  unbedingt  unzulässig;  es  wird  dies  aber  nicht  allgemein
angenommen.

Der  Antragsberechtigte  ist  der,  welcher  durch  die  das  Gesen
des  Delicts  bildende  Verletzung  betroffen,  —  nicht  auch  derjenige,
  dessen  Recht  nicht  unmittelbar  durch  das  Delict  selbst,  sondern
  erst  durch  den  Hinzutritt  anderer  Zwischenursachen,  welche  den
Eintritt  einer  Rechtsbeeinträchtigung  vermitteln,  verletzt  wird.
Bei  Eigenthumsdelicten  wird  der  Eigenthümer  der  Sache  in  der
Regel  selbst  dann  der  Verlebte  sein,  wenn  er  sich  nicht  im  Besttze
der  Sache  befand  oder  ein  Dritter  ihn  für  den  Verlust  der  Sache
zu  entschsdigen  verpflichtet  ist  und  diese  Umstände  dem  Thäter  delannt
  waren.  Der  Irrthum  des  Thäters  über  die  Person  des