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Verletzten,  insbesondere  wenn  er  irrthümlich  eine  Person  als  Verletzten
  ansieht,  deren  Antrag  zur  Verfolgung  nothwendig  sein  würde,
während  eine  andere  Person  der  Verletzte  ist,  schützt  den  Thäter
nicht.

Anträge  und  Gesuche  um  polizeiliche  Recherchen  zur  Wiedererlangung
  gestohlener  2c.  Sachen,  sowie  Aussagen,  welche  durch  die
Befragung  Über  den  Thatbestand  2c.  Seiten  der  Behörde  veranlaßt
werden,  enthalten  an  sich  nicht  den  Strafantrag  Ueberhaupt  muß
aus  der  Anzeige  oder  sonstigen  Erklärung  des  Verletzten  der  bestimmte
  und  klare  Wille  des  Letzteren,  daß  der  Thäter  zur  Bestrafung
  gejogen  werde,  unzweideutig  erhellen.  Die  Zufügung  einer
Bedingung  oder  Beschränkung  bei  dem  Antrage  schliebßt  die  nöthige
Klarheit  aus  und  erfordert  die  Befragung,  wie  Berständigung  des
Verletzten,  —  keineswegs  kann,  wie  behauptet  worden,  der  Antrag
als  ein  unbedingter  oder  als  nicht  gestellt  angesehen  werden.

Die  rechtliche  Qualification  der  Handlung  durch  den  Verletzten
ist  unerheblich.

Der  Antrag  kann  mündlich  gestellt  werden.

Das  Gesetz  schreibt  nicht  vor,  daß  der  Antrag  nur  bei  dem
zuständigen  Untersuchungsgerichte  gestellt  werden  könne.  Ein  bei
einer  anderen  Behörde  gestellter  Antrag  ist  von  letzterer  an  die  zuständige
  Behörde  abzugeben.  Auch  ein  bei  einem  Polizeibeamten
gestellter  Antrag  reicht  hin.  Erfolgt  die  Abgabe  des  innerhalb  der
Frist  gestellten  Antrages  erst  nach  Ablauf  der  Frist  an  die  zuständige
  Behörde,  so  ist  —  nach  der  richtigeren  Meinung  —  dessenungeachtet
  der  Antrag  nicht  versäumt.

Die  Frist  ist  ein  tempus  continuum,  wlrd  nach  dem  Kalender
berechnet  und  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Verletzte  von
der  Handlung  und  der  in  ihr  für  ihn  liegenden  Verletzung,  sowie  von
der  Person  des  Thäters  Kenntniß  erlangt  hat,  —  diesen  Tag  eingeschlossen.
  Ist  die  Kenntniß  von  der  Person  später  erlangt,  so  ist
der  Tag  dieser  Kenntniß  der  Anfangstermin.  Eine  bloße  Vermuthung
  sieht  der  Kenntniß  nicht  gleich:  jedoch  braucht  letztere  nicht
eine  völlig  sichere  zu  sein.  Die  Frist  ist  keineswegs  als  eine  Verährungsfrist
  zu  behandeln;  die  Grundsäye  der  Klagenverjährung
passen  nicht  hierher.  Ist  der  Antrag  gestellt,  so  wird  er  durch  die
Unth#tigleit  des  Gerichtes  nicht  wirkungslos.  Einem  behufs  der
Antragstellung  bestellten  Curator  läuft  die  Frist  von  der  Bestellung  an.