55

Der  Verzicht  schließt  das  Recht  zum  Antrage  aus  und  beseitigt
den  geslellten  Antrag.  Im  ersteren  Falle  kann  der  Verzicht  durch
die  Nichtbenutzung  der  Antragsfrist  und,  was  jedoch  bestritten  ist.
durch  andere  concludente  Handlungen,  sowie  ausdrücklich  erklärt
werden.  Das  Gesetz  hat  hierüber  eine  Bestimmung  nicht  getroffen.
Inosbesondere  hat  es  nicht  vorgeschrieben,  daß  der  Verzicht  nur  bei
Gericht  erklärt  werden  könne,  wie  dies  mehrseitig  verlangt  wird.
Der  Verzicht  bedarf  nicht  der  Acceptation  des  Thäters  urd  kann
nicht  zurückgenommen  werden;  auch  dies  folgt  aus  den  allgemeinen
Grundsätzen,  welche  vom  Gesetze  nicht  ausgeschlossen,  noch  modificirt
sind.  Auch  hier  wird  jedoch  dic  ernste  und  klare  Absicht  des  Ver.-zichtes
  vorausgesetzt.  Verzeihung  sieht  dem  Berzichte  nicht  gleich.  —
Ueber  die  Rücknahme  des  gestellten  Antrages  §  64.

Ueber  die  Behandlung  des  Falles,  wenn  ein  Official-  und  ein
Antrags-Delict  ideell  concurriren,  herrscht  Streit.  Die  Consequenz
  spricht  für  die  Ansicht,  daß  eine  Berücksichtigung  des  Antrage#delictes
  in  jeder  Gestaltung  des  Falles  unbedingt  ausgeschlossen
  ist,  solange  der  Antrag  des  Verletzten  nicht  gestellt  ist.
Insbesondere  ist  es,  nach  der  richtigeren  Ansicht,  einflußlos,  ob  das
Antrags=  oder  das  Osficial-Delict  als  die  schwerere  Form  bes
Falles  sich  darstellt.

Ist  die  Handlung  selbst  verjährt,  so  ist  auch  das  Antragsrecht
erloschen.

8  62.

Wenn  von  mehreren  zum  Antrage  Berechtigten  einer  die
dreimonatliche  Frist  versäumt,  so  wird  hierdurch  das  Recht  der
übrigen  nicht  ausgeschlossen.

Die  Selbstständigkeit  der  einzelnen  zusammentreffenden  Antragsrechte
  wird  hier  auch  in  Bezug  auf  die  Antragsfrist  anerkannt;
sie  gilt  insbesondere  betreffs  der  Berechnung  der  Frist.  Andercrseits
  werden  die  Rechte  der  übrigen  Antragsberechtigten  dadurch
allein,  daß  Eincr  rechtzeitig  denuncirt  hat,  nicht  salvirt.

8  63.
Der  Antrag  kann  nicht  getheilt  werden.  Das  gerichtliche
Verfahren  findet  gegen  sämmtliche  an  der  Handlung  Bethei-