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ligte  (Thäter  und  Theilnehmer),  sowie  gegen  den  Begünstiger
statt,  auch  wenn  nur  gegen  eine  dieser  Personen  auf  Bestrafung
angetragen  worden  ist.

Der  8  63  betrifft  nur  den  Fall,  daß  die  sämmtlichen  Theilnehmer
lediglich  auf  Antrag  zu  verfolgen  sind.

Auf  die  Fälle,  in  denen  ex  oflicio  zu  verfolgende  Theilnehmer
conkurriren,  leidet  bezüglich  der  letzteren  §  63  nicht  Anwendung:;
die  letzteren  sind  zur  Untersuchung  zu  ziehen,  gleichviel  ob  gegen  die
übrigen  Theilnehmer  der  Antrag  gestellt  worden  oder  nicht.

Die  Untheilbarkeit  des  Strafantrages  tritt  nur  in  dem  Falle
des  Zusammentreffens  mehrerer  Betheiligter  an  demselben  Delicte
ein,  —  nicht  z.  B.  auch  dann,  wenn  von  einer  Person  mehrere,
dem  Antragsrechte  unterliegende  Delicte  gegen  denselben  Berletzten
begangen  sind.

Der  Berletzte  zeigt  die  That  an  und  hierdurch  wird  das
Hinderniß  der  Strafverfolgung  beseitigt;  —  die  letztere  umfaßt
nuumehr  die  sämmtlichen  Theilnehmer.  Hat  der  Berletzte  seinem
Strafantrage  eine  unzulässige  Beschränkung  bezüglich  des  einen  oder
anderen  Theilnehmers  beigefügt,  so  ist  der  Verletzte  hierliber  zu
verständigen,  der  Antrag  selbst  aber  ist  zur  Zeit  wirkungslos.

Auj  Theilnehmer,  deren  Theilnahme  erst  nach  der  Aburtheilung
oder  nach  Ablauf  der  Frist  zur  Kenntniß  des  Berletzten  gelangt,
leidet  §  63  nicht  Anwendung.

ULgl.  noch  §  247  Abs.  3,  §  263  Abs.  4

8  64.

Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  nur  in  den  gesetzlich
besonders  vorgesehenen  Fällen  und  nur  bis  zur  Verkündung
eines  auf  Strafe  lautenden  Urtheils  zulässig.

Die  rechtzeitige  Zurücknahme  des  Antrages  GEs  eine  der
vorbezeichneten  Personen  hat  die  Einstellung  des  Verfahrens
auch  gegen  die  anderen  zur  Folge.

Die  Strafrechtsnovelle  hat  die  Zurücknahme  des  Antrags
wesentlich  beschränkt,  und  zwar  hat  sie  als  Regel  aufgeslellt,  daß  die
Zurilcknahme  nur  ausnahmsweise  zulässig  sein  soll.  Es  ist  hiervei
gleichgiltig,  bei  welcher  Behörde  der  Antrag  selbst  gestellt  worden,
ob  er  schristlich  oder  mündlich  angebracht  worden,  dafern  er  nur
überhaupt  in  rechtlich  beachtlicher  Weise  gestellt  worden.