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Die  Rücknahme  des  gestellten  Strafantrags  ist  bis  zur  Verkündung
  eines  auf  Strafe  lautenden  Erkenntnisses  zulässig,  also“
auch  im  Falle  der  erstinstanzlichen  Freisprechung  in  der  Appellationsinstanz.
  Ob  dies  auch  gilt,  wenn  ein  verurtheilendes  Erkeuntniß
cassirt  und  die  Sache  zur  anderweiten  Entscheirung  verwiesen  wird,
ist  streitig.  Sind  mehrere  Angeschuldigte  vorhanden,  so  tritt  bereits
mit  der  Publication  des  Erkenntnisses  an  einen  derselben  die  obige
Bestimmung  bezüglich  aller  Betheiligter  ein.

Das  Gesetz  hat  eine  bestimmte  Form  der  Rücknahme  nicht  vorgeschrieben,
  insbesondere  nicht  eine  gerichtliche,  wic  dies  jedoch  mehrseitig
  angenommen  wird,  oder  eine  urkundliche.  Eine  bedingte
Rücknahme  ist  wirkungslos,  sofern  nicht  die  Proceögesetze  etwas  Anderes
  bestimmen,  vgl.  z.  B.  Sächs.  Sir.  P.  O.  Die  Rilcknahme  bedarf
  keiner  Acceptation  und  kann  nicht  zurückgenommen  werden.
Die  Rücknahme  bezüglich  eines  der  Betheiligten  wirkt  zu  Gunsten
aller  Betheiligter.

Die  Kosten  des  durch  die  Rücknahme  sistirten  Verfahrens  trägt
der  Antragsteller,  wie  dies  auch  bei  der  Berathung  der  Strafgesetznovelle
  ausdrücklich  anerkannt  worden.

Die  Einstellung  erfolgt  durch  Beschluß  oder  durch  Erkenntniß,
nach  Maßgabe  der  Landes-Proceßgesetze.

Ueber  die  Vererdbung  des  Antragsrechts  herrscht  Streit.  Das
Gesetzbuch  übergeht  die  Frage;  sie  wird  bei  diesem  Stillschweigen  zu
verneinen  sein.  Kann  der  gesiellte  Antrag  von  den  Erben  zurückgenommen
  werden?  Auch  diese  Frage  ist  im  Gesetze  nicht  beantwortet;
  jedoch  aus  gleichem  Grunde  zu  verneinen.

Insoweit  in  einzelnen  Landes-  und  Reichsgesetzen  bestimmte
Vorschriften  über  die  Zurücknahme  des  Strasantrags  enthalten  sind,
hat  es  bei  denselben  sein  Bewenden;  —  in  den  übrigen  Fällen  ist
ebensalls  der  obigen  Vorschrift  des  §  64  nachzugehen.

8  65.
Der  Verletzte,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
hat,  ist  selbstständig  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.
So  lange  der  Verletzte  minderjährig  ist,  hat  der  gesetzliche
Vertreter  desselben,  unabhängig  von  der  eigenen  Befugniß  des
Verletzten,  das  Recht,  den  Antrag  zu  stellen.