58.

Bei  bevormupdeten  Geisteskranken  und  Taubstummen  ist
der  Vormund  der  zur  Stellung  des  Antrages  Berechiügte.

Die  Zeit  der  Berllbung  des  Delicts  ist  einflußlos;  —  nur  das
Alter  des  Berletzten  zur  Zeit  der  Antragstellung  entscheider.  Ein
vor  Vollendung  des  achtzehnten  Jahres  vom  Bertreter  gestellter  Antrag
  bedarf  nach  Erfüllung  dieses  Lebensalters  nicht  der  Ratihabition
des  Verletzten.  Der  Ehemann  hat  nicht  das  Recht,  für  seine  Chefrau
  den  Strafantrag  zu  stellen;  vgl.  noch  §  195;  die  Ehefrau  bedarf
  zur  Antragsstellung  nicht  der  Zustimmung  des  Ebemanns.

Der  gesetzliche  Vertreter  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  2  nicht
durch  seinen  Antrag  den  Verletzten  von  der  Antragstellung  ausschließen.
  Ueber  die  gesetzliche  Vertretung  selbst  entscheiden  die  Civilgesetze.
  Dem  Verletzten  kann  auch  ad  hoc,  insbesondere  wenn  der
Vertreter  selbst  der  Thäter  ist,  ein  Vertreter  durch  die  Vormundschaftsbehörde
  bestellt  werden.  Dies  gilt  gleichfalls  von  der  Denunciation
  der  minderjährigen  Ehefrau  gegen  ihren  Ehemann.  Ob  dem
Verletzten  ein  besonderer  Vertreter  bestellt  werden  kann,  wenn  der
gesetzliche  Vertreter  pflichtwidrig,  z.  B.  in  Folge  einer  Bestechung,
den  Antrag  nicht  siellt,  ist  nach  dem  Civilrechte  zu  bestimmen.

Das  Wort  „bevormundete“  in  Al.  3  ist  auf  „Taubstumme“
mitzubeziehen.  Der  Bevormundete  hat  das  Recht  zum  Antrage
nicht,  also  auch  nicht  zur  Rücknahme.  Auf  andere  Bevormundete
als  die  in  Al.  3  Genannten  ist  die  Bestimmung  nicht  anzuwenden.

Der  gesetzliche  Vertreter  ist  nur  als  solcher  und  nicht  als
mittelbar  Beleidigter  zur  Antragstellung  befugt.  Die  materiellen
Erlöschungsgründe  in  der  Person  des  Verletzten  selbst  beseitigen
daher  auch  den  Autrag  des  Vertreters,  z.  B.  Tod  des  Verletzten,
Compensation,  —  nicht  aber  der  Verzicht  des  Verletzten.

Die  Antragsfrist  bei  dem  Vertreter  läuft  von  seiner  Kenntniß,  —
bei  dem  Vertreter  ad  hoc  von  seiner  Bestellung  an.

Eine  gesetzliche  Stellvertretung  des  Antragsberechtigten,  außer
den  Fällen  des  §  65,  besteht  nicht.  Dagegen  kann  der  Berechtigte
eine  andere  Person  mit  der  Antragsstellung  beauftragen,  und  zwar
sowohl  für  einen  besonderen  Fall,  als  auch  im  Allgemeinen,  und
hierbei  auch  sowohl  für  vorausgegangene,  als  für  spätere  Fälle.
Der  Beweis  des  Auftrags  kann  durch  jedes  zulässige  Beweismittel
geführt  werden.  Ein  mandatum  praesumtum  reicht  nicht  hin.