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Der  Beweis  des  Auftrags  kann  auch  nach  Ablauf  der  Amragsfrist
  geliefert  werden.  Der  allgemeine  Austrag  kann  ein  solcher
sein,  welcher  zwar  nicht  speciell  die  Antragsberechtigung  mit  erwähnt,
aber  sie  nach  dem  sonstigen  Inhalte  des  Auftrags  mitbegreift.

In  einzelnen  gesetzlich  bestimmten  Fällen  werden  neben  dem,
zunächst  durch  das  Delict  Verletzten  noch  andere  Personen  als  antragsberechtigt
  aufgeführt.  Hier  schließt  das  Recht  des  Einen  das
des  Anderen  nicht  aus.  Die  Verurtheilung  auf  Grund  der  einen
Denunciation  consumirt  jedoch  die  Denunciation  des  Anderen.

§  66.

Durch  Verjãhrung  wird  die  Strafverfolgung  und  die
Strafvollstreckung  ausgeschlossen.

Der  Ablauf  der  Verjährungszeit  ist  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen;
  —  der  Verzicht  des  Thäters  ist  unwirlsam.

Die  Verjährung  der  Strafllage,  wie  die  der  Strafvollstreckung
slehen  einer  Freisprechung  nicht  gleich  und  berlihren  das  Materielle
der  Anklage  nicht:  sie  beziehen  sich  insbesondere  auf  die  civilrechtlichen
Ansprüche  nicht.  Der  Anspruch  auf  Geldbuße  nach  §8.  188.  231
verjährt  mit  der  Strafklage;  —  die  zuerkannte  Buße  verjährt  nicht
in  den  Fristen  der  Verjährung  für  die  erkannte  Strafe.

Der  Verlust  der  Ehrenrechte  kann,  wenn  die  Strafklage  verjährt
ist,  nicht  selbstständig  erkannt  werden,  wogegen  die  Verjährung  der
Strafvollstreckung  den  Eintritt  des  erkannten  Verlusts  nicht  ausschließt.
  Vgl.  88  36.  38.  Dasselbe  gilt  von  der  Polizeiaussicht.
Die  erkannte  Einziehung  als  eine  mit  dem  Erkenntnisse  selbst  eintretende
  Straffolge  wird  durch  die  Verjährung  der  erkannten  Strafe
ausgeschlossen.  Ob  sic  dagegen  Gegenstand  eines  selbstständigen  Verfahrens
  nach  §  42  auch  beie  Verihrunz  der  Strafklage  sein  kann,
ist  zweifelhaft.

Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Versährung  in  einzelnen
Sxecialgesetzen  werden  durch  §  66  nicht  beseitigt.  Dagegen  treten
die  Bestimmungen  des  §  66  ein,  wenn  in  jenen  Bestimmungen
überhaupt  keine  Vorschrift  ertheilt  ist  oder  auf  die  allgemeinen  Vorschriften
  über  die  Berjährung  verwiesen  wird.