§  67.

Die  Strafoerfolgung  von  Verbrechen  verjährt,

wenn  sie  mit  dem  Tode  oder  mit  Itenslängligem  Zuchthaus

  bedroht  sind,  in  zwanzig  Jahren;

wenn  sie  im  Hochstbetrage  mit  einer  Freiheitsstrafe  von

einer  Längere  u  zehnührigen  Dauer  bedroht  sind,
in  funfzehn  J

wenn  sie  mit  einer  zeingenn  Freiheitsstrafe  bedroht  sind,

in  zehn  Jahren.

Die  Strafverfolgung  von  Vergehen,  die  im  Höchstbetrage
mit  einer  längeren  als  rreimonatlichen  Gefängnißstrafe  bedrohr
sir  verjährt  in  fünf  Jahren,  von  anderen  Vergehen  in  drei

ahren.

Die  Strafverfolgung  von  Uebertretungen  verjährt  in  drei
Monaten.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die
Handlung  begangen  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  des
eingetretenen  Erfolges.

Die  Verjährungsfristen  stusen  sich  nach  den  im  Gesetze  augedrohten
  höchsten  Strassätzen  ab.  Versuch,  Anstiftung  und  Beihülfe
werden  nach  dem  höchsten  Strassatze,  der  erkannt  werden  konnte,  beurtheilt.
  Strafmilderungsgründe  bleiben  ebenso  wie  die  mildernden
Umstände  außer  Ansatz.  Ob  dies  auch  bezüglich  der  Ingend  gilt,
und  ob  nicht  bezüglich  derselben  dic  besonderen  Strassätze  in  §.  57
maßgebend  sind,  wird  bestritten.  Strafschärfungsgründe,  insbesendere
  der  des  Rückfalls,  auch  wo  dieser  ein  besonderes  Delict
nicht  begründet,  sind  mit  zu  berücksichtigen.

Bei  der  ideellen  Concurrenz  kann  eine  strafrechtliche  Beziehung
der  That  verjährt,  die  andere  noch  offen  sein.  Bei  der  realen  Concurrenz
  sind  die  einzelnen  Delicte  selbsttändig  und  unabhängig  zu
beurtheilen.  Bei  dem  fortgesetzten  Verbrechen  wird  der  letzte  Act
als  maßgebend  auch  bezüglich  der  älteren  Acte  angenommen.  Das
Gleiche  gilt  von  den  Delicten,  bei  denen  Gewohnheits-  und  Gewerbsmäßigkeit
  zum  Thatbestande  gehören.

Der  Anfangspunkt  der  Berjährung  ist  der  Abschluß  der  rerbrecherischen
  Thätigkeit,  nicht  der  Zeitpunkt  des  Erfolgseintritts.
Es  soll  iedoch  die  Handlung,  mit  welcher  die  Verjährung  beginnt,