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die  volle  Ursache  des  Erjolgs  enthalten.  Bei  Commissiodelicten  durch
Unterlassung,  z.  B.  Tödtung  des  Kindes  durch  obsichtliche  oder  fahrlässige
Unterlassung  der  Pflege,  schließt  daher  die  strafbare  Unterlassung  mit
dem  Eintritt  der  vollen  Wirkung  derselben  ab.  Bei  Omissivdelicten,
bei  denen  die  Strafbarkeit  lediglich  in  der  Unterlassung  einer  angeordneten
  Handlung  liegt,  entscheidet  das  Motiv  der  Anordnung:;
nach  ihm  kann  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  die  Verjährung  mit
dem  Momente  der  Unterlassung  oder  erst  mit  dem  Aushören  des
durch  letztere  begründeten  gebotswidrigen  Zustands  beginnen.  —
Vgl.  noch  §  360.  Zifser  3.

Bei  Mitthätern  ist  die  leye  Handlung,  gleichviel  von  wem  sie
ausging,  für  die  Verjährung  des  Verbrechens,  daher  für  jeden  Mitthäter
  maßgebend.  Bei  der  Anstiftung  entscheidet,  soweit  diese  nicht
für  den  Fall  der  Erfolglosigkeit  als  besonderes  Delict  erklärt  worden
  und  daher  selbstständig  zu  beurtheilen  ist,  die  Handlung  des
Angestifteten.  Ob  bei  dem  Gehülfen  die  That  des  Thäters,  zu  welcher
die  Beihüllfe  gelcistet  worden,  oder  der  letzte  Act  der  Beihülfe  entscheidet,
  ist  bestritten.

Bei  dem  Ehebruche  beginnt  die  Verjährung  der  Strafklage
mit  der  Rechtskraft  des  Scheidungsurtheils  (§  172),  —  bei  der
Bigamie  mit  dem  Aufhören  des  bigamischen  Verhältnisses  G  171).

Die  Verjährungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Begehung,
also  diesen  eingeschlossen,  während  der  letzte  Tag  der  Frist  mit
seinem  Beginne  für  beendigt  gilt;  im  Uebrigen  richtet  sich  die  Frist
nach  der  Kalenderzeit  und  geschieht  a  die  ad  diem.

8  68.
Jcde  Handlung  des  Richters,  welche  wegen  der  begangenen
23  gegen  den  Thäter  gerichtet  ist,  unterbricht  die  Verg.



Die  Unterbrechung  findet  nur  rücksichtlich  dedjenigen  statt,
auf  welchen  die  Handlung  sich  bezieht.

Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung.

Die  Handlungen  der  Staatsauwaltschaft  unterbrechen  nicht.
Die  das  Gegentheil  aussprechende  Bestimmung  des  Entwurfs,  sowie
  die,  diese  Bestimmung  wieder  aufnehmende  Vorschrift  des  Entwurfs
  der  Strafrechtsnovelle  wurden  vom  Reichstage  nicht  acceptirt.