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Die  Unterbrechung  ist  von  dem  Ruhen  der  Berjährung  zu
unterscheiden.  Jene  hebt  den  Lauf  der  Berjährung  dergestalt  auf,
daß  mit  dem  Aufhören  der  Unterbrechung  eine  neue  Verjährung
beginnt,  —  das  Ruhen  der  Verjährung  führt  zu  einer  Zusammenrechnung
  der  Zeiträume,  während  deren  die  Verjährung  gelaufen  ist.

Die  Handlung  des  Richters  muß,  wenn  sie  unterbrechen  soll,
wegen  der  begangenen  That  und  gegen  den  Thäter  gerichtet  sein.
Beide  Richtungen  müssen  in  der  Handlung  erkennbar  sein.  In
ersterer  Beziehung  ist  zu  bemerken,  daß  die,  zum  inneren  Dienste
gehörigen  Handlungen  des  Gerichts  nicht  unterbrechen,  —  in  letzterer
  Beziehung  ist  erforderlich,  daß  vie  Handlung  unmittelbar  gegen
eine  bestimmte  Person,  als  den  der  That  wenigstens  Verdächtigen,
gerichtet  ist.  Sobald  die  Untersuchung  gegen  eine  bestimmte  Person
eröffnet  worden,  ist  jede  in  ihr  vorkommende,  eine  Fortstellung
derselben  enthaltende  Handlung  zugleich  gegen  den  Angeschuldigten
gerichtet;  es  unterbricht  daher  auch  die  Abhörung  eines  Entlastungszeugen.
  Die  Untersuchung  gegen  einen  Theilnehmer  unterbricht  nur
gegen  diesen;  —  ist  die  Untersuchung  gegen  mehrerc  Theilnehmer
gerichtet.  so  unterbricht  der  Act,  obgleich  zunächst  nur  gegen  einen
derselben  gerichtet,  gegen  alle  Angeschuldigte.  Insbesondere  gilt  dies
von  Feststellung  des  objectiven  Thatbestandes.  Gegen  den  nicht  in
der  Untersuchung  befindlichen  Theilnehmer  unterbricht  solcher  Act
mur,  wenn  er  zugleich  gegen  ihn  als  Verdächtigen  gerichtet  ist.

„That“  und  „Thäter“  begreifen  alle  Formen  der  Theilnahme.
„des  Richters“  umfaßt  alle  Thätigkeitsacte  desselben,  auch  die  im  gerichtspolizeilichen
  Borverfahren.  Acte  der  Polizeibehörden  unterbrechen
  die  Verjährung  der  Strasklage  ebensowenig  als  die  Anträge,
Beschwerden  2c.  des  Verletzten  und  Handlungen  des  Angeklagten,
z.  B.  Selbstanzeige,  und  seines  Vertheidigers.  Insbesondere  unterbricht
  die  Flucht  des  Thäters  nicht.

Die  Incompetenz  des  Richters  ist  nach  der  richtigen  Meinung
einflußlos,  dasern  er  nur  Überhaupt  mit  der  Jurisbiction  in  Strafsachen
  beauftragt  ist;  denn  es  entscheidet  nicht  die  processuale  Giltigkeit
  des  Acts,  sondern  die  Thatsache,  daß  von  der  Strasgewalt  des
Staats  Gebrauch  gemacht  worden.  Darauf,  ob  der  Beamte  den
Amtstitel,  Nichter“  führt,  kommt  nichts  an;  es  genügt,  wenn  ihm
die  wesentlichen  Befugnisse  eines  Richters,  nämlich  das  Recht  der